Information zum Beschwerderecht gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Gemäß § 13 AGG haben Beschäftigte das Recht, sich bei der zuständigen Stelle der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes
benachteiligt fühlen.

Ziel des Gesetzes ist gemäß § 1 AGG, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Gemäß § 2 Abs. 1 AGG sind Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

  1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
  2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
  3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
  4. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
  5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
  6. die sozialen Vergünstigungen,
  7. die Bildung,
  8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

Den Gesetzestext des AGG finden Sie unter: https://www.gesetze-im-internet.de/agg/

Den Text des § 61b ArbGG (Klage wegen Benachteiligung) finden Sie unter: https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__61b.html

Bei Bedarf, insbesondere falls die o.a. digitalen Pfade nicht funktionieren sollten, finden Sie die gesetzlichen Regelungen, wie alle aushangpflichtigen Regelungen in Papierform ausgehängt im Flur der Personalabteilung (Gebäude V, Etage 2).

Für den Fall, dass Sie sich wegen einer Benachteiligung aus o.a. Gründen beschweren möchten, können Sie sich an die zuständige Stelle der Universität Trier wenden. Die Funktion dieser Stelle wird wahrgenommen von:

Ingmar Kortgen
Stabsstelle Präsidentin - Rechtsangelegenheiten
Tel. +49 651 201-4290
Mail kortgenuni-trierde