Wichtige Infos zum Prüfungsrücktritt

Das Fach Rechtswissenschaft hat ein eigenes Prüfungsamt. → Weitere Informationen

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten eines Prüfungsrücktritts, welche Sie unten aufgeführt finden. Sollten Sie Fragen haben melden Sie sich bitte so rechtzeitig wie möglich beim Hochschulprüfungsamt, um keine wichtigen Fristen zu verpassen.

 

Prüfungsrücktritt ohne Angabe von Gründen

Von Klausuren, Open-Book Klausuren und mündlichen Prüfungen kann der Studierende bis zum 7. Tag vor der Prüfung um 00:00 Uhr in PORTA zurücktreten. Für alle anderen Prüfungsformen ist der Rücktritt ohne Angabe von Gründen bis einen Tag vor der Prüfung möglich.

Durch diese Form des Rücktritts entsteht keine Verpflichtung zur Wiederholung. Die Prüfung gilt als nicht angetreten.

Befindet sich der Studierende aufgrund eines vorherigen Versuchs in der Wiederholungspflicht[LL1] , darf hiervon selbstverständlich kein Gebrauch gemacht werden. Die Prüfung würde in diesem Fall mit 5,0 wegen nicht rechtzeitiger Wiederholung Gebrauch gemacht werden

Krankheitsbedingter Prüfungsrücktritt

Ist die Frist zum Rücktritt ohne Angabe von Gründen abgelaufen kann der Rücktritt nur aufgrund von Prüfungsunfähigkeit durch Krankheit erfolgen. Hierzu gibt es einige wichtige Punkte zu beachten: Der Studierende muss hierzu ein Attest (nutzen Sie hierzu diese PDF-Vorlage) beim Hochschulprüfungsamt einreichen. Dies ist auch per Mail an den zuständigen Sachbearbeiter oder an die Sammelmailadresse pruefunguni-trierde möglich. Das Attest muss unverzüglich, spätestens am dritten Tag nach der Prüfung, beim Hochschulprüfungsamt vorliegen. Eine rückwirkende Attestierung ist nicht möglich! Bsp.: Ihre Prüfung findet am 10.02. statt. Spätestens an diesem Tag muss das Attest ausgestellt worden sein. Wird ein Attest vorgelegt, welches am 11.02. ausgestellt wurde, wird dieses nicht akzeptiert, auch nicht, wenn es rückwirkend für den 10.02. ausgestellt wurde.

Ab dem zweiten Prüfungsrücktritt muss das Attest Informationen zum Zeitpunkt, Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit enthalten. Da der Prüfling für die von ihm vorgetragenen Gründe die materielle Beweislast trägt, muss er den ihn behandelnden Arzt von der Schweigepflicht befreien. Der behandelnde Arzt selbst kann sich nicht auf eine ihm evtl. zustehende eigene Schweigepflicht berufen. Sowohl der Landesdatenschutzbeauftragte für Rheinland-Pfalz in Bezug auf den personenbezogenen Datenschutz wie auch die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz in Bezug auf die Schweigepflicht des Arztes haben die von der Universität Trier geforderten Anforderungen an den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit wegen Krankheit bestätigt.

Steht der Anerkennung der Prüfungsunfähigkeit nichts im Wege, trägt das Hochschulprüfungsamt den Rücktritt aufgrund von Krankheit in PORTA ein

Bitte beachten Sie, dass durch den Rücktritt aufgrund von Krankheit die Pflicht zur Wiederholung zum nächstmöglichen Termin entsteht! Informieren Sie sich rechtzeitig über den nächsten Termin und melden Sie sich fristgerecht in PORTA zur Prüfung an, da die Prüfung sonst wegen nicht rechtzeitiger Wiederholung als nicht bestanden gilt.

Rücktritt nach Beginn der Prüfung

Ein Rücktritt nach Beginn der Prüfung kann in der Regel nicht anerkannt werden. Der Studierende erklärt sich zu Beginn der Prüfung für prüfungsfähig. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der unter Punkt 2 genannte Rücktritt aufgrund von Krankheit jederzeit möglich.

Das Risiko eines Missbrauchs bei einem Rücktritt nach Beginn oder nach Beendigung der Prüfung ist sehr groß. Hierbei besteht die Gefahr, sich dem Prüfungsrisiko zu entziehen, indem zunächst eine Teilnahme an der Prüfung erfolgt, die Prüfungschance also wahrgenommen wird, wenn aber abzusehen ist, dass diese wahrscheinlich in ein negatives Prüfungsergebnis münden könnte, eine neue Prüfungschance durch Rücktritt während oder nach der Prüfung zu erlangen. Durch den Verlauf des Prüfungsgespräches bei mündlichen Prüfungen bzw. aufgrund der Fragestellungen in einer Klausur hat der Studierende die Möglichkeit, eine Prognose über das Ergebnis der Prüfung zu machen. Wenn ein solch spekulatives Verhalten geduldet würde, würde dies zur Selbstaufhebung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen.

Der Studierende trägt die materielle Beweislast für den Rücktrittsgrund und muss nachweisen, dass während der Prüfung eine Prüfungsunfähigkeit einsetzte, die vor Beginn der Prüfung nicht erkannt werden konnte. Der Studierende, der weiß, dass er möglicherweise prüfungsunfähig erkrankt ist, ist aufgrund der Mitwirkungspflicht gehalten, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob die Leistungsfähigkeit durch Krankheit erheblich beeinträchtigt ist und bejahendenfalls daraus unverzüglich die Konsequenzen zu ziehen und einen Rücktritt von der Prüfung vor deren Beginn zu erklären, auf alle Fälle aber nicht daran teilzunehmen.

Die Anerkennung eines Rücktritts nach Beginn der Prüfung ist ausnahmsweise dann möglich, wenn neben der Diagnose eine Aussage über den Entstehungsgrad der Krankheit getroffen wird, wodurch eine Beurteilung möglich ist, ob der Studierende die Krankheit kannte, und somit spekulativ an der Prüfung teilnahm bzw. aufgrund der Mitwirkungspflicht hätte kennen müssen

Auch hier besteht die Wiederholungspflicht zum nächstmöglichen Termin.

Weitere Fragen?

Die Mitarbeiterinnen des Hochschulprüfungsamtes stehen per E-Mail oder telefonisch gerne zur Verfügung → Kontakt HPA