Urteil der Woche (KW 50)

Im heutigen UdW streiten die Beteiligten darüber, ob eine nach § 34 EStG tarifbegünstigte Veräußerung einer Steuerberatungskanzlei durch den Kläger vorliegt. FA und FG verneinten dies, da der Kläger seine Tätigkeit nach 22 Monaten wieder iR einer Einzelpraxis unter Mitnahme des Großteils seiner Mandanten aufgenommen habe. Der Kläger meint, es liege eine definitive Veräußerung seines Vermögens vor, da er zum Zeitpunkt des Verkaufs keine Wiedereröffnung geplant habe. Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück, da keine definitive Übertragung des Mandantenstamms vorgelegen habe. Eine solche lasse sich erst nach einem gewissen Zeitablauf im konkreten Einzelfall beurteilen (Kriterien: Dauer der Tätigkeitseinstellung, räumliche Entfernung, Vergleichbarkeit der Betätigungen, Art und Struktur der Mandate). Die fehlende Absicht zur Wiederaufnahme bei Verkauf stehe dem nicht entgegen.

https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=38523&fbclid=IwAR3V83NKNvHpxZTHstMPABuvs3Z5PwEsgzjyhONoW-nph4aA_aRHDKJoftE