In unserem heutigen Urteil der Woche geht es um die Anwendbarkeit der Steuersatzermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. a) UStG auf Eintrittsgelder für Eisskulpturenausstellungen. Klägerin ist eine GmbH, die solche Ausstellungen mit Skulpturen verschiedener internationaler Künstler organisierte. FA und FG verweigerten die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Eintrittsgelder, da eine Kunstsammlung, die sich insbesondere durch ihre Dauerhaftigkeit auszeichne, nicht vorliege. Der BFH bejahte jedoch die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. a) UStG, da der Museumsbegriff in Anlehnung an den in § 4 Nr. 20 lit. a) UStG auszulegen, aber nicht identisch mit diesem, sei. Es sei weder eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, noch – im Einklang mit der EuGH-Rspr. zum Sammlungsbegriff - ein eigener Sammlungsbestand erforderlich.