Im heutigen Urteil der Woche hat der BFH einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stattgegeben. Antragstellerin war eine KG mit inländischem Grundbesitz, deren Kommanditisten X und die S, eine ausländische Kapitalgesellschaft (Seychellen), waren. Die Anteile an der S hielt C treuhänderisch für X. Das FA nahm wegen mehrerer Erhöhungen des Kommanditanteils (auf 96,875 %) der S einen Erwerbsvorgang gem. § 1 Abs. 2a GrEStG an. Der BFH hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, da § 1 Abs. 2a GrEStG die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft voraussetzt. Sie beurteilt sich nach dem Recht am Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes, sofern die Gesellschaft nicht in einem EU- oder EWR-Staat gegründet wurde (Sitztheorie). Da S als Briefkastengesellschaft durch die Tätigkeit des X ggf. ihren Sitz in Deutschland hat und nach dt. Recht keine Rechtsfähigkeit besteht (weder KapG noch PersG, da X = einziger Gesellschafter), liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a GrEStG nach summarischer Prüfung nicht vor.