Urteil der Woche (KW 9)

Kosten für einen "Schuldhund" als Werbungskosten

Im Urteil vom 14.09.2018 hat sich dieses Mal das FG Düsseldorf mit der Frage auseinandergesetzt, ob Aufwendungen für einen „Schulhund“ als Werbungskosten abzugsfähig sind. Die Klägerin war Lehrerin und setzte den Hund mit Genehmigung der Schulleitung zu didaktischen Zwecken ein. Das FG gewährte den hälftigen Abzug der Kosten und kommt damit zu einem anderen Ergebnis als das FG RLP mit Urteil vom 12.02.2018 (s. UdW vom 17.04.2018). Eine ausschließlich berufliche Nutzung liege nicht vor, da in Abgrenzung zu einem Polizeihund weder eine dienstliche Zuweisung erfolge, noch der Hund im Eigentum des Dienstherrn stehe und die Klägerin die Gestaltung der Freizeit alleine bestimmen könne. Es handle sich jedoch um gemischte genutzte Aufwendungen. Eine strenge Aufteilung anhand der Unterrichtszeiten sei jedoch bei einem Tier nicht sachgerecht, so dass eine Schätzung des beruflichen Anteils zu erfolgen habe.