Urteil der Woche (KW 19)

Der BFH hat in seinem Urteil vom 18.11.2020 (VI R 17/18) entschieden, dass Sonderbetriebsaufwendungen bei alleiniger Anfechtung des laufenden Gesamthandsgewinns nicht berücksichtigt werden können. Die Sonderbetriebsaufwendungen können nur im Rahmen der Feststellung des Sondergewinns des Mitunternehmers, der den Aufwand getragen hat, berücksichtigt werden. Bei der Feststellung des Sondergewinns handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Feststellung, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen kann.

In dem Fall ging es um eine GbR, die einen Forstbetrieb unterhielt und im Zusammenhang von Arbeiten an einem ihrer Forstgrundstücke Fahrtaufwendungen und Verpflegungsmehraufwendungen in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt haben wollte.

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