Urteil der Woche (KW 25)

Heute besprechen wir zwei lang ersehnte Entscheidungen des BFH zur Doppelbesteuerung von Renten. Mit den Urteilen (X R 33/19 und X R 20/19) vom 19.05.2021 hat der BFH erstmals genaue Berechnungsparameter für die Ermittlung einer Doppelbesteuerung festgelegt und weitere Fragen geklärt. Zum Verständnis vorweg:

Der Gesetzgeber hat die Besteuerung der Alterseinkünfte zum 01.01.2005 umfassend neu geregelt. Nach dieser Neuregelung ist die sog. Basisversorgung zu der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Jahr der Auszahlung grundsätzlich voll zu besteuern. Im Gegenzug sind die Einzahlungen in die Rente als Sonderausgaben steuerlich sofort abziehbar. Dieses Prinzip wird als nachgelagerte Besteuerung bezeichnet. Zur Umsetzung dieser grundlegenden Umstellung der Rentenbesteuerung sieht das Gesetz eine Übergangsphase bis 2040 vor. In dieser wurde der Besteuerungsanteil der Renten zunächst – das heißt im Jahr 2005 – auf 50 % festgesetzt. Für Renten, die nach 2005 beginnen, wird der Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 jährlich um 2 %, danach um 1 % erhöht. Die volle Steuerbarkeit greift im Jahr 2040 ein.

Im ersten Urteil (X R 33/19) ging es um einen selbstständigen Steuerberater, der in der Übergangsregelung eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung sah. Denn nach eigenen Berechnungen sei der Besteuerungsanteil seiner Rente zu hoch und berücksichtige bereits versteuertes Einkommen. Dieser Auffassung folgte der BFH nicht und stellte eigene Berechnungsparameter auf. So sei zum Beispiel der Grundfreibetrag als "steuerliches Existenzminimum" nicht zu berücksichtigen bei der Berechnung.

Im zweiten Urteil (X R 20/19) klagte ein Zahnarzt, der im Jahr 2009 eine Altersrente aus der Deutschen Rentenversicherung inklusive Zusatzleistungen aus der dortigen Höherversicherung erhielt. Auch erhielt er mehrere "Rürup"-Renten. Das Finanzamt setzte für die gesetzliche Altersrente inklusive Höherleistungen einen Besteuerungsanteil von 58 Prozent an. Daneben wurden unter Anwendung der Öffnungsklausel die Rürup-Rente mit dem Besteuerungsanteil und die privaten Leibrenten mit dem Ertragsteil in Ansatz gebracht. Der BFH sah auch hier keine Doppelbesteuerung. Die freiwillige Höherversicherung zur gesetzlichen Altersrente sei nach den allgemeinen Regeln für reguläre Rentenbezüge zu versteuern. Außerdem seien die Rürup-Renten in vollem Umfang zu berücksichtigen. Daneben wurde festgestellt, dass die Öffnungsklausel nur Anwendung finden darf, bei einem Antrag des Steuerpflichtigen.

www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110105/

www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110106/