Auszeichnung für die Dissertation:

Zweiter Platz des Deutschen Studienpreises im Wettbewerb für junge Forschung geht an Trierer Studentin

Dr. Claudia Maria Corlazzoli aus dem Fach Rechtswissenschaft der Universität Trier erhält für ihre Dissertation den Deutschen Studienpreis - und zwar einen zweiten Platz - im Wettbewerb für junge Forschung der Körber-Stiftung.

Der Preis wird Dr. Corlazzoli in der Sektion Geistes- und Kulturwissenschaften für ihre Arbeit „Religionsunterricht von religiösen Minderheiten und kleineren Religionsgemeinschaften an öffentlichen Schulen in Deutschland“, die sie bei Prof. Dr. Gerhard Robbers mit der Gesamtnote summa cum laude abgeschlossen hat verliehen. Der Preis ist mit 3.000 Euro dotiert und wird am 23. November 2009, um 19:00 Uhr, im Leibniz-Saal der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften (Markgrafenstraße 38) in Berlin, von Bundestagspräsident Prof. Dr. Norbert Lammert übergeben. Insgesamt werden drei Preise vergeben, die mit je 30.000 Euro dotiert sind, und insgesamt sieben zweite Preise in Höhe von je 3.000 Euro.

Claudia Maria Corlazzoli hat nach einem Auslandsaufenthalt von 1998 bis 1999 am Italienischen Sprachinstitut in Florenz das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Trier mit dem Wahlfach Arbeitsrechts im Rahmen des Studiums FFA (fachspezifische Fremdsprachenausbildung) Italienisches Recht, abgeschlossen. Nach dem juristischen Staatsexamen, das sie mit dem sogenannten „Freischuss“ abschloss, promovierte sie an der Universität Trier zum Thema „Religionsunterricht von religiösen Minderheiten und kleineren Religionsgemeinschaften an öffentlichen Schulen in Deutschland“. Die Dissertation schloss sie mit der besterreichbaren Note summa cum laude ab.

Zur Dissertation der Preisträgerin
Gegenstand der vorliegenden Dissertation ist die aktuelle Situation hinsichtlich des Religionsunterrichts kleinerer Religionsgemeinschaften an öffentlichen Schulen in Deutschland.

Ziel der Untersuchung war es dabei zunächst, festzustellen, inwieweit auch kleinere Religionsgemeinschaften in Deutschland von ihrem aus Art. 7 III GG resultierenden Recht auf Einrichtung eines eigenen bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts Gebrauch machen, und in welchen Bundesländern dies der Fall ist. Die zu diesem Zwecke durchgeführten Erhebungen führten zu dem gleichermaßen überraschenden wie erfreulichen Ergebnis, dass neben den beiden deutschen Großkirchen auch immerhin elf kleinere Religionsgemeinschaften in zehn verschiedenen Bundesländern Religionsunterricht an öffentlichen Schulen erteilen.

Neben der Ermittlung des aktuellen Status Quo sollte im Rahmen der vorliegenden Arbeit weiterhin untersucht werden, inwieweit die diesbezüglich zwischen den Religionsgemeinschaften und der staatlichen Seite abgeschlossenen Vereinbarungen einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Festzustellen war insoweit zunächst, dass sich die Vereinbarungen, die zwischen kleineren Religionsgemeinschaften und den zuständigen staatlichen Seiten hinsichtlich des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen geschlossen wurden, teilweise nicht unerheblich von denjenigen Vereinbarungen unterscheiden, die - in aller Regel in Form und Staatskirchenverträgen - mit den beiden Großkirchen geschlossen wurden. Grund hierfür ist die Tatsache, dass die Garantie des Religionsunterrichts - ebenso wie oftmals die konkretisierenden gesetzlichen Regelungen der Länder - historisch auf die beiden großen deutschen Kirchen zugeschnitten wurde. Im Gegensatz zu den beiden Großkirchen verfügen die kleineren Religionsgemeinschaften jedoch über eine wesentlich geringere Zahl an Mitgliedern einerseits, sowie über deutlich geringere finanzielle und personelle Mittel andererseits. Zu untersuchen war daher, inwieweit es den bestehenden Vereinbarungen gelingt, die rechtlichen Anforderungen, die an die Einrichtung staatlichen Religionsunterrichts zu stellen sind, an die tatsächlichen Möglichkeiten der kleineren Religionsgemeinschaften anzupassen, ohne jedoch auf der anderen Seite den rechtlichen Rahmen zu überschreiten, innerhalb dessen sich ein Religionsunterricht in pädagogisch-wissenschaftlicher Hinsicht bewegen muss, der es für sich beansprucht, staatliche Lehrveranstaltung zu sein.