Feierliche Unterzeichnung des Kooperationsvertrages

zwischen dem Centre Universitaire de Luxembourg und der Universität Trier am 9. November 2001 in Luxembourg:Gemeinsame Studiengänge und Abschlüsse Zusammenarbeit in Forschung und Lehre

Mit der Unterzeichnung eines Kooperationsvertrages zwischen dem Centre Universitaire de Luxembourg und der Universität Trier am 9. November 2001 wird die seit Jahren intensive Zusammenarbeit beider Hochschulen auf eine neue Basis gestellt und erweitert. Die feierliche Vertragsunterzeichnung erfolgt durch den Präsidenten der Universität Trier, Prof. Dr. Peter Schwenkmezger, und des Centre Universitaire de Luxembourg, Prof. Dr. Norbert von Kunitzki um 17 Uhr im Bâtiment des Sciences, Centre Universitaire de Luxembourg, 162 A, Avenue de la Faiencerie in Luxemburg. Grußworte sprechen die Ministerin für Kultur, Hochschulwesen und Forschung des Großherzogtums Luxemburg, Erna Hennicot-Schoepges, der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, Dr. Josef Peter Mertes (im Auftrag des rheinland-pfälzischen Ministers für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur, Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner), der Präsident der Universität Trier sowie Seine Exzellenz, der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland, Horst Pakowski. Der Kooperationsvertrag regelt in 10 Artikeln die Kooperation der beiden Hochschulen.

Die Präambel beschreibt Basis und Zielsetzung der Zusammenarbeit: „Die Universität Trier und das Centre Universitaire de Luxembourg schließen die nachfolgende Vereinbarung in dem Bestreben, in einer geographisch zentralen Lage Europas und einer geschichtlich und kulturell durch Jahrhunderte bestehenden engen Nachbarschaft in Forschung und Lehre sowie auf allen sonstigen Gebieten der Aufgabenstellung bei­der Hochschulen zusammenzuarbeiten und dabei die Ziele der Großregion Saar-Lor-Lux-Trier-Westpfalz im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Kräften zu fördern. Beide Hochschulen lassen sich dabei zugleich von dem Grundsatz leiten, gemeinsame Programme in wechselseitiger Abstimmung und im Interesse der Studierenden dieser Großregion zu realisieren“.

 

Wissenschaftliche und administrative Zusammenarbeit

Die „Grundsätze der partnerschaftlichen Beziehungen beruhen auf der wissenschaftlichen und administrativen Zusammenarbeit der beiden Hochschulen, zwischen den Fächern in Lehre, Forschung und Weiterbildung sowie dem diesen Fächern zugeordneten wissenschaftlichen Personal“, heißt es weiter in Artikel 1. Dazu gehören der Austausch von Informationen über Angelegenheiten der Forschung und Lehre, die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern beider Hochschulen (Fachbereiche/Départements) im Rahmen gemeinsamer Studiengänge. Wichtig für die Studierenden ist die gegenseitige Anerkennung der erbrachten Studienleistung an der Partnerhochschule sowie die Erteilung von Lehr­aufträgen zur wechselseitigen Unterstützung auf dem Gebiet der Lehre.

 

Gemeinsame Studiengänge und Abschlüsse

Die Zusammenarbeit in Forschung und Lehre soll sowohl im grundständigen Studium als auch im Bereich von Aufbau- und Weiterbildungsstudiengängen zu gemeinsamen Studiengängen und Abschlüssen bis hin zur Möglichkeit der Promotion an der jeweiligen Partnerhochschule führen. Beide Hochschulen haben im Rahmen bestehender Studiengänge ihre Äquivalenzvereinbarungen über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen aktualisiert und beschlossen.

 

Einschreibung, Beratung und Information

Studierende beider Hochschulen können sich an der jeweiligen Partnerhochschule einschreiben unter Berücksichtigung des jeweils geltenden Ortrechtes. Beratungsstellen und Fachstudienberatung beider Hochschulen unterrichten Interessierte auch über die Studienmöglichkeiten an dem jeweils anderen Hochschulstandort. Regelmäßige Besprechungen der beiden Hochschulleitungen und die gegenseitige Information über beide tangierende Themen wird vereinbart. Zusammengearbeitet wird auch im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit, in den Hochschulverwaltungen, bei Fragen der Internet-Nutzung.

Die Kooperationsvereinbarung wird zunächst für eine Laufzeit von fünf Jahren beschlossen, wobei eine Verlängerung automatisch erfolgt, wenn nicht ein Jahr vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit ein Partner den Vertrag kündigt.