Senat verabschiedet Erklärung zur Freiheit der Wissenschaft

Universität Trier versteht sich als Stätte freier Forschung, freier Lehre und freien Studiums

Vor dem Hintergrund einer jüngst im Bundestag geführten Diskussion über die Freiheit von Forschung und Lehre sowie als Reaktion auf eine Kontroverse an der eigenen Hochschule über die Grenzen von Meinungsäußerung im wissenschaftlichen Raum hat der Senat der Universität Trier in seiner Sitzung am 3. Mai eine entsprechende Deklaration verabschiedet. Die „Erklärung zur Freiheit von Forschung und Lehre“ betont, dass Wissenschaft von dem Dialog und der inhaltlichen Auseinandersetzung unterschiedlicher Ansichten und dem Ringen um die bessere Erkenntnis lebe.

Die Erklärung im Wortlaut:

Erklärung des Senats der Universität Trier
zur Freiheit von Forschung und Lehre


Artikel 5 (3) des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:
„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“

Gemäß dieser Verfassungsgewährleistung bekennt sich die Universität Trier zur Idee der Universität als
„Stätte freier Forschung, freier Lehre und freien Studiums“ (§ 1 Grundordnung).

Die Freiheit der Forschung und der Lehre gewährleistet das Recht, Ansichten und Erkenntnisse zu
äußern und zu publizieren, wenn und soweit sie das Ergebnis wissenschaftlicher Bemühungen sind.
Unter Wissenschaft ist das methodisch geleitete Streben nach der Erkenntnis der Wahrheit zu
verstehen. Wissenschaft lebt dabei von dem Dialog und der inhaltlichen Auseinandersetzung
unterschiedlicher Ansichten und dem Ringen um die bessere Erkenntnis. Der Inhalt einer Ansicht oder
Theorie darf deshalb nicht darüber entscheiden, ob diese dem wissenschaftlichen Diskurs zugänglich
ist. Selbst Forschungsansätze und -ergebnisse, die sich als fragwürdig oder – zumindest ex post – als
irrig oder fehlgeleitet erweisen, dürfen nicht von vornherein ausgegrenzt, sondern müssen einer
fundierten, ggf. inhaltlich scharfen, methodischen Kritik unterzogen werden. Eine Grenze wird erst dann
überschritten, wenn Bemühungen erkennbar nicht mehr auf Wahrheitserkenntnis gerichtet sind,
sondern lediglich dazu dienen, vorgefassten Meinungen oder Ergebnissen den Anschein
wissenschaftlicher Fundierung zu verleihen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.01.1994 –
1 BvR 434/87 – BVerfGE 90, 1 [12 f.]).

Die Pflicht zur Verfassungstreue begründet insoweit keine zusätzliche Schranke. Sie verbietet lediglich
böswillige und verächtlich machende Angriffe auf fundamentale Wertvorstellungen und Prinzipien der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die jeder sachlichen Grundlegung entbehren, nicht
dagegen methodisch fundierte Kritik an der bestehenden verfassungsmäßigen Ordnung.

Die Universität Trier ist diesem Verständnis von Wissenschaftsfreiheit verpflichtet. Sie ist gleichzeitig
darum bemüht, die Qualität wissenschaftlicher Forschung und Lehre zu sichern. Sie hat sich intern
Strukturen aufgebaut, die für einen gewissenhaften Umgang mit dem Auftrag der akademischen Lehre
und Forschung sorgen. Dazu gehören insbesondere die Ethik-Kommission des Senats, aber im Hinblick
auf die Durchführung von Lehre und Forschung vor allem auch die Selbstverwaltungsorgane der
Fachbereiche und interne Abstimmungsprozesse der Fächer. Die Universität hat sich Regeln der guten
wissenschaftlichen Praxis gegeben und pflegt eine offene Diskussionskultur zwischen Lehrenden und
Studierenden. Dazu gehört auch die Bereitschaft zum wissenschaftlichen Dialog über Ansichten, die
nicht der aktuellen Mehrheitsmeinung entsprechen oder dieser diametral entgegenstehen. Ansichten
und Positionen, die von ernsthaftem Bemühen um wissenschaftliche Erkenntnis getragen sind, müssen
ohne Rücksicht auf ihren Inhalt ihren Platz an der Universität finden.

Der Senat der Universität Trier lehnt jegliche Bestrebungen ab, an den Grundsätzen dieser
Selbstverpflichtung und Selbstverantwortung Änderungen vorzunehmen. Er setzt auf den offenen
Dialog, um kontroverse Positionen kennen zu lernen und bewerten zu können.