Heute beschäftigt uns das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) gem. § 1 Abs. 1a UStG. Im Streitfall begehrte der Kläger die Erstattung der im Kaufvertrag ausgewiesenen Vorsteuer aus dem Erwerb des Inventars eines Gastronomiebetriebs. Die Räumlichkeiten der Gaststätte pachtete er mit gleichem Vertrag wie der Veräußerer. Der BFH entschied mit Urteil vom 29.08.2018, dass es sich hierbei um eine GiG handle und der Vorgang somit nicht steuerbar sei. Die Vorsteuer sei nicht gesetzlich geschuldet, was jedoch Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG sei. Es sei unschädlich, dass der Erwerber nicht selbst über die notwendige Immobilie verfüge, sondern diese nur gepachtet habe und, dass kein Warenbestand übereignet worden sei. Mit dem Inventar sei ein hinreichendes Ganzes übertragen worden, was eine Fortführung des Betriebs ermögliche.
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Urteil der Woche (KW 45)
Heute beschäftigt uns das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) gem. § 1 Abs. 1a UStG. Im Streitfall begehrte der Kläger die Erstattung der im Kaufvertrag ausgewiesenen Vorsteuer aus dem Erwerb des Inventars eines Gastronomiebetriebs. Die Räumlichkeiten der Gaststätte pachtete er mit gleichem Vertrag wie der Veräußerer. Der BFH entschied mit Urteil vom 29.08.2018, dass es sich hierbei um eine GiG handle und der Vorgang somit nicht steuerbar sei. Die Vorsteuer sei nicht gesetzlich geschuldet, was jedoch Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG sei. Es sei unschädlich, dass der Erwerber nicht selbst über die notwendige Immobilie verfüge, sondern diese nur gepachtet habe und, dass kein Warenbestand übereignet worden sei. Mit dem Inventar sei ein hinreichendes Ganzes übertragen worden, was eine Fortführung des Betriebs ermögliche.
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