Beurlaubung


Manchmal ist es notwendig, das Studium zu unterbrechen, z.B. wegen einer Krankheit, des Wehr- oder Zivildienstes, wegen eines Auslandsaufenthaltes oder eines Praktikums, wegen einer Schwangerschaft oder Kindererziehungszeiten.

Beurlaubung beantragen

Eine Beurlaubung beantragt man im Studierendensekretariat (nach der Rückmeldung)! Beachten Sie die Fristen zur Beurlaubung.

Hinweise:

  • Da der Status des Studierenden auch während des Urlaubssemesters erhalten bleibt, ist der Semesterbeitrag wie gewohnt zu zahlen.
  • Während einer Beurlaubung sind keine Studienbeiträge (z.B. Zweitstudiumsbeitrag) zu zahlen.
  • Die Beurlaubung kann nach erfolgter Rückmeldung bis zum Ende der Beurlaubungsfrist beantragt werden.

Beurlaubung und Prüfungsverpflichtungen

Die Beurlaubung befreit von der Pflicht zur Teilnahme an den laufenden Lehrveranstaltungen. Die Zählung der Hochschulsemester läuft weiter, die Fachsemester werden für die Dauer der Beurlaubung nicht weitergezählt. Die Beurlaubung bewirkt eine Befreiung von evtl. bestehenden Prüfungsverpflichtungen und muss deshalb nicht gesondert beim zuständigen Prüfungsamt beantragt werden.

Beurlaubung und BAföG

Wer für sein Studium eine Förderung nach BAföG bezieht, muss dem BAföG-Amt die Beantragung eines Urlaubssemesters unverzüglich anzeigen. Während des Urlaubssemesters wird die Förderung ausgesetzt. Für einen Auslandsaufenthalt kann man aber gegebenenfalls Auslands-BAföG beantragen. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall Rücksprache mit dem/r eigenen BAföG-Berater/-in zu nehmen, um alle Fragen und Unklarheiten im Vorfeld der Beurlaubung zu beseitigen.

Beurlaubung für mehrere Semester

Möchten Sie für mehrere Semester beurlaubt werden, beachten Sie bitte, dass eine Beurlaubung (und auch die Rückmeldung) für jedes Semester gesondert beantragt werden muss! Eine Beurlaubung ist in der Regel für höchstens zwei aufeinanderfolgende Semester zulässig. In Ausnahmefällen kann eine dritte Beurlaubung gewährt werden.

Studierende mit Kindern bzw. Studierende, die ein Kind erwarten, können entsprechend § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes Schutzzeiten bzw. entsprechend § 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetzes mehr als zwei Urlaubssemester in Anspruch nehmen. Auch sie müssen aber diese Semester einzeln nacheinander beantragen.

Beurlaubung rückgängig machen

Eine Beurlaubung kann auf formlosen Antrag auch gegebenenfalls rückgängig gemacht werden.
Sprechen Sie in diesem Fall mit Ihrem/Ihrer zuständigen Sachbearbeiter*in im Studierendensekretariat.

Ihre Ansprechpartner/-innen

Bei Fragen zum Thema Beurlaubung wenden Sie sich an die Mitarbeiter*innen des Studierendensekretariat.