In unserem heutigen Urteil der Woche geht es um die Frage, ob die Enteignung eines Grundstückseigentümers ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG darstellt. Das zuständige Finanzamt Münster besteuerte die im Rahmen eines Bodensonderungsverfahrens durch die Stadt gezahlte Entschädigung abzgl. der Anschaffungskosten für das Grundstück, da die Enteignung innerhalb der Zehnjahresfrist erfolgte. Das FG Münster lehne die Besteuerung des daraus entstandenen "Spekulationsgewinns" i.H.v. 175.000 € mit der Begründung ab, dass die hoheitliche Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nicht als Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG angesehen werden kann, da es an einem auf die Veräußerung gerichteten Willen des Steuerpflichtigen gefehlt hat. Die Revision ist beim BFH unter dem Az IX R 28/18 anhängig.
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Urteil der Woche KW 2
In unserem heutigen Urteil der Woche geht es um die Frage, ob die Enteignung eines Grundstückseigentümers ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG darstellt. Das zuständige Finanzamt Münster besteuerte die im Rahmen eines Bodensonderungsverfahrens durch die Stadt gezahlte Entschädigung abzgl. der Anschaffungskosten für das Grundstück, da die Enteignung innerhalb der Zehnjahresfrist erfolgte. Das FG Münster lehne die Besteuerung des daraus entstandenen "Spekulationsgewinns" i.H.v. 175.000 € mit der Begründung ab, dass die hoheitliche Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nicht als Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG angesehen werden kann, da es an einem auf die Veräußerung gerichteten Willen des Steuerpflichtigen gefehlt hat. Die Revision ist beim BFH unter dem Az IX R 28/18 anhängig.
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