Lesenswert ist die folgende Entscheidung des BFH zum Abzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG für die Gewerbesteuer: Das Abzugsverbot gilt ausschließlich für den Schuldner der GewSt und steht einem Abzug als Veräußerungskosten bei demjenigen, der sich lediglich zur Übernahme der GewSt verpflichtet hat, nicht entgegen.