Die Aufwendungen für einen für Notfälle eingerichteten Behandlungsraum im privaten Wohnhaus einer Augenärztin, fallen nicht unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG. Dies hat der BFH in seiner Entscheidung vom 29.01.2020 (VIII R 11/17) beschlossen.