Heute geht es um ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH an den EuGH (BFH, Beschluss vom 02.08.2018, V R 33/17), der die Frage zu beantworten hat, ob die kurzfristige Vermietung von Bootsanliegeplätzen von der Steuerermäßigung nach Art. 98 Abs. 2 iVm Anhang 3 Nr. 12 MwStSystRL umfasst wird. FA und FG nahmen eine Besteuerung zum Regelsteuersatz an, da Boote hauptsächlich Beförderungsmittel seien, die gerade nicht begünstigt seien. Der BFH bejaht im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG sowie der Formulierung „Campingflächen“ in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach nationalem Recht. Dies gebiete auch der Sinn und Zweck der Vorschrift, da eine funktionale Identität der kurzfristigen Vermietung von Booten und Wohnmobilen vorliege.
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Urteil der Woche (KW 48)
Heute geht es um ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH an den EuGH (BFH, Beschluss vom 02.08.2018, V R 33/17), der die Frage zu beantworten hat, ob die kurzfristige Vermietung von Bootsanliegeplätzen von der Steuerermäßigung nach Art. 98 Abs. 2 iVm Anhang 3 Nr. 12 MwStSystRL umfasst wird. FA und FG nahmen eine Besteuerung zum Regelsteuersatz an, da Boote hauptsächlich Beförderungsmittel seien, die gerade nicht begünstigt seien. Der BFH bejaht im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG sowie der Formulierung „Campingflächen“ in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach nationalem Recht. Dies gebiete auch der Sinn und Zweck der Vorschrift, da eine funktionale Identität der kurzfristigen Vermietung von Booten und Wohnmobilen vorliege.
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