Heute haben wir ein spannendes Urteil vom EuGH zur Sollbesteuerung im UStG für euch: Es ging um eine Gesellschaft (GmbH), die Profifußballer an Vereine vermittelte und dafür Provisionszahlungen erhielt. Diese wurden in Raten halbjährlich ausgezahlt, so lange der Spieler bei dem Verein unter Vertrag stand und Inhaber einer Spiellizenz war. Die GmbH unterlag der Sollbesteuerung. Streitig war, ob die Steuer für die Zahlungen zum Zeitpunkt der Vermittlung oder erst nach ihrer Vereinnahmung entsteht. Der EuGH stellt klar, dass Art. 63 und Art. 64 Abs. 1 der MwStSystRL so auszulegen sind, dass die Steuer bei vorliegendem SV erst nach Ablauf des Zeitraums entsteht, auf den sich die Zahlungen beziehen. Dies gilt jedoch nur bei Leistungen, die „zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass [geben]“ (Art. 64 Abs. 1 ). Ob solche Leistungen vorliegen, obliegt der Prüfung des BFH, der EuGH geht davon jedoch im vorgelegten Fall aus.
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Urteil der Woche (KW 4)
Heute haben wir ein spannendes Urteil vom EuGH zur Sollbesteuerung im UStG für euch: Es ging um eine Gesellschaft (GmbH), die Profifußballer an Vereine vermittelte und dafür Provisionszahlungen erhielt. Diese wurden in Raten halbjährlich ausgezahlt, so lange der Spieler bei dem Verein unter Vertrag stand und Inhaber einer Spiellizenz war. Die GmbH unterlag der Sollbesteuerung. Streitig war, ob die Steuer für die Zahlungen zum Zeitpunkt der Vermittlung oder erst nach ihrer Vereinnahmung entsteht. Der EuGH stellt klar, dass Art. 63 und Art. 64 Abs. 1 der MwStSystRL so auszulegen sind, dass die Steuer bei vorliegendem SV erst nach Ablauf des Zeitraums entsteht, auf den sich die Zahlungen beziehen. Dies gilt jedoch nur bei Leistungen, die „zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass [geben]“ (Art. 64 Abs. 1 ). Ob solche Leistungen vorliegen, obliegt der Prüfung des BFH, der EuGH geht davon jedoch im vorgelegten Fall aus.
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