Diese Woche geht es um ein Urteil des FG Münster, das sich mit der Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Der Kläger bot im Rahmen seines Betriebs u.a. Beratungsleistungen auf dem Gebiet der IT an. Seine Ehefrau, die Klägerin, beschäftigte er in den Streitjahren geringfügig als Bürokraft (mtl. 400 €). Im Arbeitslohn war auch die private Nutzung der betrieblichen Kfz enthalten. Das FG wies die Klage gegen die Nichtanerkennung der damit zusammenhängenden Betriebsausgaben als unbegründet ab, da das Arbeitsverhältnis einem Fremdvergleich nicht standhält. Zum einen wurde keine feste Wochenarbeitszeit oder zumindest Mindestzeit festgelegt, zum anderen war auch die Kfz-Überlassung nicht fremdüblich, da die Tätigkeit als Bürokraft dies typischerweise nicht erfordert. Die Zahlung von mehr als 400 € monatlich lässt auch die tatsächliche Durchführung des Vertrags scheitern.
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Urteil der Woche (KW 5)
Diese Woche geht es um ein Urteil des FG Münster, das sich mit der Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Der Kläger bot im Rahmen seines Betriebs u.a. Beratungsleistungen auf dem Gebiet der IT an. Seine Ehefrau, die Klägerin, beschäftigte er in den Streitjahren geringfügig als Bürokraft (mtl. 400 €). Im Arbeitslohn war auch die private Nutzung der betrieblichen Kfz enthalten. Das FG wies die Klage gegen die Nichtanerkennung der damit zusammenhängenden Betriebsausgaben als unbegründet ab, da das Arbeitsverhältnis einem Fremdvergleich nicht standhält. Zum einen wurde keine feste Wochenarbeitszeit oder zumindest Mindestzeit festgelegt, zum anderen war auch die Kfz-Überlassung nicht fremdüblich, da die Tätigkeit als Bürokraft dies typischerweise nicht erfordert. Die Zahlung von mehr als 400 € monatlich lässt auch die tatsächliche Durchführung des Vertrags scheitern.
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