Heute stellen wir euch ein Urteil des FG Münster vor, das sich damit beschäftigen musste, ob Aufwendungen für eine Jagdprüfung abzugsfähige Werbungskosten darstellen. Klägerin war eine nichtselbständig tätige Landschaftsökologin. Das FG wies die Klage ab, da der Jagdschein keine unmittelbare Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit sei, was wegen des grundsätzlichen Abzugsverbots des § 9 Abs. 5 S. 1 EStG iVm § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG aber zu fordern sei. Die konkreten Umstände des Falles (z.B. keine berufliche Teilnahme an Jagden, kein Mitführen einer Jagdwaffe während der Arbeit, keine Nachweise bzgl. einer beruflichen Veränderung) sprechen gegen eine unmittelbare Voraussetzung. Die Anforderungen an den Veranlassungszusammenhang seien bei typischen Hobby-Aufwendungen deutlich höher. Eine Aufteilung habe nicht zu erfolgen.
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Urteil der Woche (KW 7)
Heute stellen wir euch ein Urteil des FG Münster vor, das sich damit beschäftigen musste, ob Aufwendungen für eine Jagdprüfung abzugsfähige Werbungskosten darstellen. Klägerin war eine nichtselbständig tätige Landschaftsökologin. Das FG wies die Klage ab, da der Jagdschein keine unmittelbare Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit sei, was wegen des grundsätzlichen Abzugsverbots des § 9 Abs. 5 S. 1 EStG iVm § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG aber zu fordern sei. Die konkreten Umstände des Falles (z.B. keine berufliche Teilnahme an Jagden, kein Mitführen einer Jagdwaffe während der Arbeit, keine Nachweise bzgl. einer beruflichen Veränderung) sprechen gegen eine unmittelbare Voraussetzung. Die Anforderungen an den Veranlassungszusammenhang seien bei typischen Hobby-Aufwendungen deutlich höher. Eine Aufteilung habe nicht zu erfolgen.
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