Mit Beschluss vom 11.12.2018 wies das BVerfG den Vermittlungsausschuss (VMA) in seine Grenzen, in dem es § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 4 BierStG und § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetz 2004 für formell verfassungswidrig erklärte. Das Gesetzgebungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da der VMA Vorschläge nur auf Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens unterbreiten dürfe. Durch die Vorgehensweise des VMA wird die Kompetenz des Bundestages gem. Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG unterlaufen und der Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit verletzt. Das BVerfG hat jedoch die vorläufige Anwendbarkeit der Normen bis zum Inkrafttreten der bestätigenden Regelungen beschlossen. Der VMA wird zukünftig aber die Grenzen seiner Vorschlagsbefugnis genauer beachten müssen.
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Urteil der Woche (KW 10)
Mit Beschluss vom 11.12.2018 wies das BVerfG den Vermittlungsausschuss (VMA) in seine Grenzen, in dem es § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 4 BierStG und § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetz 2004 für formell verfassungswidrig erklärte. Das Gesetzgebungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da der VMA Vorschläge nur auf Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens unterbreiten dürfe. Durch die Vorgehensweise des VMA wird die Kompetenz des Bundestages gem. Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG unterlaufen und der Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit verletzt. Das BVerfG hat jedoch die vorläufige Anwendbarkeit der Normen bis zum Inkrafttreten der bestätigenden Regelungen beschlossen. Der VMA wird zukünftig aber die Grenzen seiner Vorschlagsbefugnis genauer beachten müssen.
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