Bei der Einstellung von Professoren an Hochschulen gilt das Hochschulgesetz von Rheinland-Pfalz. Bislang sehen die Regelungen vor, dass Hochschulen dem rheinland-pfälzischen Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur ein Besetzungsvorschlag vorlegen und auf dieser Grundlage die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vom Wissenschaftsminister berufen werden. Der Trierer Universitätspräsident Jäckel hat beim Wissenschaftsministerium beantragt, dieses Berufungsrecht an ihn zu delegieren.
Während an der Universität Trier der Senat Berufungslisten beschließt, dem Ministerium vorlegt und die Ruferteilung dort erfolgt, kann zukünftig zeitnah zu den Entscheidungen des Senats der Universitätspräsident den Ruf selbst erteilen. Nach der Zusage der Kandidaten ernennt der Wissenschaftsminister oder die Ministerpräsidentin die neuen Hochschullehrer und -lehrerinnen. Die Übertragung des Berufungsrechtes auf den Präsidenten ist für die Universität Trier ein Pilotprojekt, das auf drei Jahre befristet sein wird. In der zu unterzeich-nenden Vereinbarung mit dem rheinland-pfälzischen Wissenschaftsministerium sollen neben der Delegation des Berufungsrechtes, Kriterien für die Berufung und die weitere Mitwirkung des Ministeriums festgehalten werden.