Lehrverpflichtung an rheinland-pfälzischen Hochschulen

Die Lehrverpflichtung richtet sich grundsätzlich nach der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen (HLehrVO) vom 13. August 2012 in der jeweils geltenden Fassung. Diese gilt für die Lehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals der Universität Trier (§ 46 Hochschulgesetz). Aus Zuwendungen Dritter bezahltes Personal hat eine Lehrverpflichtung nur, sofern dies die Zuwendungsbedingungen vorsehen.

Der Nachweis der Erfüllung der individuellen Lehrverpflichtung erfolgt gegenüber der Dekanin oder dem Dekan.

► Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen