Heute befassen wir uns mit der Frage, ob ein Kindergeldanspruch während eines Masterstudiums besteht, wenn daneben bereits eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Tochter der Klägerin und Revisionsbeklagten hat nach dem Abschluss ihres dualen BWL-Bachelorstudiums ein Masterstudium (Wirtschaftspsychologie) begonnen, das sie neben einer Vollzeitbeschäftigung absolvierte. Der BFH fordert für das Bestehen eines Kindergeldanspruchs das Vorliegen einer einheitlichen Erstausbildung in Abgrenzung zur berufsbegleitenden Weiterbildung. Diese erfordert einen notwendigen sachlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten. Indizien gegen eine Einheitlichkeit sind zB ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, eine (nahezu) vollzeitige Beschäftigung oder, dass die Berufstätigkeit den erlangten ersten Abschluss erfordert. Die Ausbildung darf somit nicht nur berufsbegleitend erfolgen, sondern muss im Vordergrund stehen. Der BFH hielt die Revision für begründet, verwies die Entscheidung aber aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen zurück an das FG.
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Urteil der Woche (KW 15)
Heute befassen wir uns mit der Frage, ob ein Kindergeldanspruch während eines Masterstudiums besteht, wenn daneben bereits eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Tochter der Klägerin und Revisionsbeklagten hat nach dem Abschluss ihres dualen BWL-Bachelorstudiums ein Masterstudium (Wirtschaftspsychologie) begonnen, das sie neben einer Vollzeitbeschäftigung absolvierte. Der BFH fordert für das Bestehen eines Kindergeldanspruchs das Vorliegen einer einheitlichen Erstausbildung in Abgrenzung zur berufsbegleitenden Weiterbildung. Diese erfordert einen notwendigen sachlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten. Indizien gegen eine Einheitlichkeit sind zB ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, eine (nahezu) vollzeitige Beschäftigung oder, dass die Berufstätigkeit den erlangten ersten Abschluss erfordert. Die Ausbildung darf somit nicht nur berufsbegleitend erfolgen, sondern muss im Vordergrund stehen. Der BFH hielt die Revision für begründet, verwies die Entscheidung aber aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen zurück an das FG.
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