Heute haben wir wieder eine interessante Leseempfehlung für euch: Mit Urteil vom 06.06.2019 (IV R 30/16) hat der BFH entschieden, dass die Abfärbewirkung von gewerblichen Beteiligungseinkünften nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG unabhängig von einer Geringfügigkeitsgrenze eintritt. Hinsichtlich der GewSt ist jedoch eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG vorzunehmen, so dass bei § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG kein der GewSt unterliegender Gewerbebetrieb anzunehmen ist.