Kapazitätsrechnung nach KapVO
Hauptzweck der Kapazitätsberechnung ist die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazitäten in zulassungsbeschränkten Studiengängen, unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte - sog. Numerus clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 33, 303) und der Gewährleistung der Qualität der Lehre.
Aufgrund der Verflechtungen der Lehrangebote zwischen den Lehreinheiten und Studiengängen (Dienstleistungsimporte und -exporte) werden an der Universität Trier die Aufnahmekapazitäten aller Studiengänge berechnet, jedoch nur die ermittelten Zulassungszahlen für die zulassungsbeschränkten Studiengänge zur Genehmigung beim Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit (MWG) eingereicht.
Das Verfahren zur Berechnung der Aufnahmekapazitäten hat einen festen Jahreszyklus und ermittelt die Aufnahmezahlen jeweils für das darauffolgende Studienjahr (darauffolgendes Wintersemester sowie das folgende Sommersemester).
Sowohl die Ermittlung des Lehrangebots je Lehreinheit als auch der Lehrnachfrage über die Curricularwerte sowie die Ermittlung der Aufnahmekapazitäten je Studiengang werden durch den Bereich Organisationsentwicklung in Abstimmung mit den jeweiligen Ansprechpersonen in den Lehreinheiten, als zentrale Dienstleistung durchgeführt.
Anträge auf Zulassungsbeschränkung müssen bis zum 15.12 eines Jahres über das jeweilige Dekanat bei Stab K - Organisationsentwicklung eingereicht werden.
Das dazu notwendige elektronische Formular wird von den jeweiligen Geschäftsführungen der Fachbereiche (Fachbereichsreferent*innen) zur Verfügung gestellt.
Informationen zur Thematik Kapazitätsrechnung an der Universität Trier stellt der Bereich Organisationsentwicklung (Stabsstelle Kanzler*in) jederzeit Mitarbeiter*innen der Universität Trier zur Verfügung und steht selbstverständlich auch beratend zur Seite.
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