Geschäftsverteilung
Regelung der Zuständigkeiten des Präsidiums
Das Präsidium ist gemäß § 79 Abs. 4 HochSchG verpflichtet, einen Geschäftsverteilungsplan zu erstellen. Dieser wird für die Leitung der Universität auf Vorschlag der Präsidentin im Benehmen mit dem Senat erlassen. Die Entscheidung trifft das Präsidium.
Präsidium als Kollegialorgan
Die Präsidiumsmitglieder tragen gemeinsam nach Maßgabe der folgenden Geschäftsverteilung die Verantwortung für die Erfüllung der hochschulgesetzlichen Aufgaben des Präsidiums. Sie nehmen die Geschäfte in ihren Geschäftsbereichen in eigener Zuständigkeit wahr. Sie vertreten ihren Geschäftsbereich im genannten Umfang nach innen und – unbeschadet des Außenvertretungsrechts der Präsidentin – nach außen.
Im Rahmen der Beschlüsse des Präsidiums zählt jede Stimme der Präsidiumsmitglieder gleich. Beschlüsse des Präsidiums können jedoch nicht gegen die Stimme der Präsidentin gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin den Ausschlag.