Studium und Pflege

Das Studium so gestalten, dass Studium und Pflege möglich sind - hierbei möchten wir Sie unterstützen. Vor diesem Hintergrund finden Sie hier eine Zusammenstellung erster allgemeiner Informationen, die bei der Organisation und Planung Ihres Studiums hilfreich sein können. Bitte nehmen Sie auch die entsprechenden Beratungsmöglichkeiten in Anspruch.

Urlaubssemester | Leistungsnachweise | Exmatrikulation

Urlaubssemester

Als Studierende können Sie beurlaubt werden, wenn Sie die Pflege naher Angehöriger übernehmen. Die Beurlaubung wird im Studierendensekretariat unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung, die die Pflegebedürftigkeit der bzw. des Angehörigen attestiert, beantragt. Die Beurlaubung befreit von der Pflicht zur Teilnahme an den laufenden Lehrveranstaltungen. Eine Beurlaubung schließt in der Regel den Erwerb von Leistungsnachweisen aus.

Das sollten Sie wissen!

Auszug aus der Einschreibeordnung der Universität Trier:
§ 15 Beurlaubung

(2) Beurlaubungsgründe sind insbesondere:
...
2. Erkrankung, Geburts-, Pflege- oder Todesfälle in der Familie, die die über wiegende Abwesenheit zwingend notwendig machen
...

Leistungsnachweise

Wenn Sie in der Situation sind, zusätzlich zu Ihrem Studium die Pflege einer bzw. eines nahen Angehörigen übernehmen zu müssen, ist dies hinsichtlich bestehender Prüfungsverpflichtungen und der Berechnung von Regelstudienzeiten und Fristen zu berücksichtigen.

Das sollten Sie wissen:

Eine Beurlaubung bewirkt eine Befreiung von eventuell bestehenden Prüfungsverpflichtungen. Eine Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis aufgrund einer Exmatrikulation ist nicht möglich. Das Prüfungsrechtsverhältnis kann nur durch Bestehen oder endgültiges Nichtbestehen der Prüfung beendet werden.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hochschulprüfungsamtes beraten Sie in allen Prüfungsangelegenheiten.

Auszug aus der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge an der Universität Trier:

§3 Gliederung des Studiums, Umfang, und Art der Bachelorprüfung
(6) Die besonderen Bedürfnisse Studierender mit Kindern und Studierender, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige tatsächlich betreuen, sind in angemessener Weise zu berücksichtigen. ...

§4 Regelstudienzeit, Fristen
Bei der Ermittlung der Studienzeiten, ..., werden Verlängerungen und Unterbrechungen der Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie
...
2. durch Krankheit, eine Behinderung, Pflege eines nahen Angehörigen oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe oder
...

§18 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(3) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt gemäß Absatz 2 geltend gemachten triftigen Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. ... Der Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten steht die Krankheit eines von ihr oder ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen gleich. ...

Entsprechende Regelungen finden sich auch in den Allgemeinen Prüfungsordnungen für den lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang an der Universität Trier und für die Masterstudiengänge an der Universität Trier.

Exmatrikulation

Wenn Sie überlegen, Ihr Studium zu unterbrechen und sich exmatrikulieren zu lassen, um die Pflege einer bzw. eines Angehörigen übernehmen zu können, sollten Sie in jedem Fall bedenken, dass die Exmatrikulation ungewollte Folgen haben kann. Bitte informieren Sie sich in jedem Fall beim Hochschulprüfungsamt und dem Studierendensekretariat.

Das sollten Sie wissen:

  • Wenn in der Zeit der Exmatrikulation neue Studien- und Prüfungsordnungen in Kraft treten, ist unter der neuen Ordnung weiterzustudieren. Bereits erbrachte Leistungen können so unter Umständen nicht anerkannt werden.
  • Eine Unterbrechung des Studiums führt nicht zu einer Befreiung von noch ausstehenden Prüfungsverpflichtungen. Das Prüfungsverhältnis kann nur durch Bestehen oder endgültiges Nichtbestehen der Prüfung beendet werden. Bitte informieren Sie sich beim Hochschulprüfungsamt.