Rechtliche Regelungen

Eine Schwangerschaft und die Geburt eines Kindes sind ganz besondere Ereignisse, die für Sie und Ihre Familie eine neue Lebenssituation bedeuten. Im Folgenden haben wir grundsätzliche Informationen zu den wichtigsten rechtlichen Regelungen, die für Sie als (werdende) Eltern interessant sind, zusammengestellt.

Das Mutterschutzgesetz

Im Mutterschutzgesetz ist der Schutz (werdender) Mütter am Arbeitsplatz geregelt. Das Mutterschutzgesetz gilt für

  • alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, auch für
  • Frauen mit einem befristeten Arbeitsvertrag  (z.B. Studentinnen), Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende und für
  • Frauen, die einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) nachgehen.

Voraussetzung: Die Zeit des Mutterschutzes, 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes, bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen, fällt in die Zeit eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses. Mit Ablauf der Befristung hört der Mutterschutz auf. Ausbildungsverhältnisse sind in der Regel befristete Arbeitsverhältnisse, sie enden mit Bestehen der Abschlussprüfung. Dies gilt grundsätzlich auch bei Schwangerschaft.

Der Mutterschutz für Landesbeamtinnen ist in der Landesverordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Rheinland-Pfalz (Mutterschutzverordnung MuSchVO) geregelt.

Wann sollten werdende Mütter über die Schwangerschaft informieren?

Damit die Mutterschutzbestimmungen eingehalten werden können, sollen Frauen ihrem Arbeitgeber / ihrer Arbeitgeberin die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind. Die Mitteilung der werdenden Mutter muss Dritten gegenüber vertraulich behandelt werden. Wird eine ärztliche Bescheinigung verlangt, so muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Kosten hierfür übernehmen.

Die Arbeitgebenden sind durch Gesetz verpflichtet, dem Gewerbeaufsichtsamt die Schwangerschaft anzuzeigen. An die zuständigen Aufsichtsbehörden können sich sowohl die schwangeren Frauen wie auch die Betriebe mit allen Fragen wenden, die sich aus der Anwendung des Mutterschutzgesetzes ergeben.

Was ist die Mutterschutzfrist?

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung.In diesen sechs Wochen darf die werdende Mutter nur noch dann beschäftigt werden, wenn sie selbst ausdrücklich erklärt hat, dass sie weiterarbeiten möchte. Es steht ihr frei, diese Entscheidung jederzeit zu widerrufen.
Die Schutzfrist endet im Normalfall acht  Wochen nach der Entbindung.*)Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.

*) Bei medizinischen Frühgeburten oder bei Mehrlingsgeburten endet die Schutzfrist zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei einer Frühgeburt sowie bei einer sonstigen vorzeitigen Entbindung verlängert sich nach der Geburt die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, so verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Sie beträgt dann ebenfalls acht bzw. zwölf Wochen.

Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen

Für Vorsorgeuntersuchungen, die nur während der Arbeitszeit möglich sind, ist die werdende Mutter von der Arbeit freizustellen. Ein Verdienstausfall entsteht nicht. 

Stillpausen während der Arbeitszeit

Die Zeit zum Stillen ist durch das Mutterschaftsgesetz gesichert:

  • mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder
  • einmal pro Tag eine Stunde
  • Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder - wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist - einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. (Die Arbeitszeit gilt dann als zusammmenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.)

Ein Verdienstausfall darf durch die Stillzeit nicht eintreten. Die Stillzeit darf von der stillenden Mutter auch nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.

Mutterschutz und Elternzeit

Wenn Sie die Elternzeit rechtzeitig anmelden, schließt sie nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) unmittelbar an die Mutterschutzfrist an. Nach dem Ende der Schutzfrist können Mütter ihre Arbeit aber auch wieder aufnehmen und die Elternzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten. Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn angemeldet werden! Mehr Informationen finden Sie unter dem Punkt Elternzeit.

weiterführende Informationen

Informationen zu weiteren wichtigen Aspekten, die im Mutterschutzgesetz geregelt sind wie z.B.

  • Schutz des Arbeitsverhältnisses (Kündigungsverbot)
  • Schutz für Mutter und Kind am Arbeitsplatz
    Generelles Beschäftigungsverbot
    Individuelles Beschäftigungsverbot
  • Mutterschaftsgeld

finden Sie im Leitfaden zum Mutterschutz (herausgegeben vom Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).

Die Elternzeit

Die Elternzeit ermöglicht es Ihnen eine Zeit lang beruflich kürzer zu treten, damit Sie mehr Zeit für die Betreuung Ihres Kindes haben. Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Jedem Elternteil stehen drei Jahre Elternzeit zu - unabhängig davon, wie der Partner die Elternzeit nutzt.

Suchen Sie frühzeitig das Gespräch mit Ihren Vorgesetzten und der Personalabteilung. Hilfreiche Informationen zur Vorbereitung auf diese Gespräche finden Sie in dem Leitfaden  So sag ich's meinen Vorgesetzten - Elternzeit, Wiedereinstieg und flexible Arbeitsmodelle erfolgreich vereinbaren (Hrsg.: BMFSJF).

Was Sie über die Elternzeit wissen sollten?

Für den Anspruch auf Elternzeit gelten folgende Voraussetzungen:

  • Sie sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.
  • Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
  • Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
  • Während der Elternzeit arbeiten Sie entweder gar nicht oder höchstens 30 Stunden pro Woche. (Ihr Kind wurde vor dem 01.09.2021 geboren.)
  • Eltern, deren Kinder ab dem 01.09.2021 geboren werden, dürfen bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten.

Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, bei befristeten Verträgen, Teilzeitarbeitsverträgen und geringfügigen Beschäftigungen. Auch Beamtinnen und Beamte des Landes Rheinland-Pfalz haben gemäß der Urlaubsverordnung für Beamte Anspruch auf Elternzeit.

Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist grundsätzlich unabhängig vom Bezug des Elterngeldes möglich.

Auswirkung der Elternzeit auf befristete Arbeitsverträge

Befristete Arbeitsverträge verlängern sich durch die Elternzeit grundsätzlich nicht.

Ausnahmen:

  • Verträge wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG) - In Drittmittelprojekten ist die Verlängerung von Verträgen wegen zeitlicher und finanzieller Begrenzungen nicht immer möglich. 
    Besonderer Hinweis:
    Die  insgesamt zulässige Befristungsdauer in der Qualifizierungsphase kann bei Betreuung von Kindern unter 18 Jahren um bis zu zwei Jahre je Kind verlängert werden (familienpolitische Komponente des WissZeitVG). Für die Vertragsverlängerung ist das Einverständnis beider Vertragsparteien erforderlich.
     
  • Gemäß § 60 Hochschulgesetz Sonderregelung für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und befristete Beschäftigungsverhältnisse ist eine Verlängerung des Dienstverhältnisses  von Hochschullehrerinnen und -lehrern auf Zeit und von Akademischen Rätinnen und Räten auf Zeit wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Urlaubsverordnung und aufgrund eines Beschäftigungsverbotes gem. Mutterschutzverordnung auf Antrag möglich, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
    Besonderer Hinweis:
    Unabhängig von der vorstehenden Regelung kann das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen und -professoren sowie von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Betreuung von Kindern unter 18 Jahren um bis zu zwei Jahre je betreutem Kind verlängert werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist, um die nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Hochschulgesetz erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erfolgreich nachzuweisen.
     
  • Für Auszubildende, die während der beruflichen Ausbildung Elternzeit nehmen, verlängert sich die Ausbildungszeit entsprechend (§ 20 BEEG). Bitte wenden Sie sich vor Antritt der Elternzeit an die Ausbildungsleitung in der Personalabteilung und die zuständige Kammer (IHK, Handwerkskammer).

In jedem Fall sollten Sie frühzeitig mit Ihren Vorgesetzten und der Personalabteilung sprechen!

Krankenversicherung während der Elternzeit und des Bezugs von Elterngeld

Bevor Sie Elternzeit beantrage, sollten Sie sich in jedem Fall von Ihrer Krankenkasse beraten lassen.

Pflichtmitgliedschaft in der geseztlichen Krankenversicherung

Die Pflichtmitgliedschaft besteht fort, solange Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Aus dem Elterngeld sind weder Beiträge zu leisten noch wirkt es sich erhöhend auf aus anderen Gründen bestehende Beitragspflichten aus. Die Beitragsfreiheit gilt jedoch nur für das Elterngeld selbst, nicht für mögliche andere Einnahmen. Pflichtmitglieder, die außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen beziehen, sind dementsprechend für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei versichert.

Soweit Sie vor der Elternzeit bereits beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, ändert sich daran durch die Elternzeit nichts.

Freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung

Für bisher freiwillig Versicherte führt der Bezug von Elterngeld oder die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zu einer Veränderung der freiwilligen Mitgliedschaft. Freiwillige Mitglieder müssen  weiterhin (Mindest-)Beiträge zahlen, es sei denn der Ehepartner ist Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, sodass darüber "dem Grunde nach" ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen würde.

Privat krankenversichert

Privat Krankenversicherte bleiben für die Dauer der Mutterschutzfristen sowie der Elternzeit weiterhin privat krankenversichert; sie können nicht in die beitragsfreie Familienversicherung des Ehegatten aufgenommen werden. Angestellte, die privat versichert sind, müssen ihre Versicherungsprämien weiter selbst tragen, und zwar auch den bisher von der Arbeitgeberseite übernommenen Anteil.

 

weiterführende Informationen und Beratung

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft/Mutterschaft

Wenn Sie schwanger sind, haben Sie Anspruch auf ausreichende medizinische Untersuchung und Beratung. Die gesetzlichen und die privaten Krankenkassen übernehmen hierfür die Kosten.

Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung in der Schwangerschaft und nach der Geburt

  • Ärztliche Betreuung einschließlich der Schwangerenvorsorge,
  • Leistungen im Zusammenhang mit der Entbindung (stationäre Entbindung im Krankenhaus oder in einer anderen Einrichtung mit Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung für die Zeit nach der Entbindung, ambulant oder zu Hause),
  • Betriebskostenzuschuss für Geburtshäuser – wenn Sie ihr Kind in einem Geburtshaus zur Welt bringen möchten., 
  • Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Geburt stehen,
  • Hebammenhilfe,
  • Häusliche Pflege und Haushaltshilfe, die wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich sind, soweit keine im Haushalt lebende Person diese Aufgaben erfüllen kann,
  • Mutterschaftsgeld für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Krankenkassen zahlen im Rahmen der Hebammenhilfe ebenfalls für Geburtsvorbereitungskurse. Die Regelungen für den Einsatz der Hebamme, die Abrechnung einer Hausgeburt oder der Einsatz einer Haushaltshilfe sollten vorher mit der Krankenkasse abgeklärt werden. Über eventuell sinnvolle zusätzliche Untersuchungen zum Schutz von Mutter und Kind sollten Sie sich von Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt beraten lassen. Ob diese Untersuchungen von der Krankenkasse bezahlt werden, muss im Einzelfall geklärt werden.

Kinderpflegekrankengeld

Wenn Sie wegen der Versorgung eines erkrankten Kindes Ihrer Arbeit fernbleiben müssen, haben Sie nach § 45 Sozialgesetzbuch V unter Umständen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit und auf Bezug von Kinderpflegekrankengeld.

Nähere Informationen und Unterstützung zum Thema Kinderpflegekrankengeld erhalten Sie in der Personalabteilung und bei Ihrer Krankenkasse. Erste Informationen finden Sie auch unter dem Punkt Arbeitsorganisation > Kinderkrankenpflegegeld und Freistellung von der Arbeit.

weiterführende Informationen

Das Kindschaftsrecht

Unter dem Begriff Kindschaftsrecht werden die Regelungen zusammengefasst, die das Kind und die Beziehungen zu seiner Familie betreffen. Hierzu gehören

  • das Abstammungsrecht,
  • das Sorge- und Umgangsrecht,
  • das Namensrecht,
  • das Adoptionsrecht,
  • das Kindesunterhaltsrecht
    und das damit zusammenhängende Recht des gerichtlichen Verfahrens.

weitere Informationen

Publikation des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz
Das Kindschaftsrecht

Beratungsstellen

  • Stadt Trier - Jugendamt -
    Am Augustinerhof, 54290 Trier
    Tel.:0651/718-3508 (Zentrale)
    E-Mail: jugendamt@trier.de
  • Kreisverwaltung Trier-Saarburg
    - Jugendamt -

    Metternich Str. 33a, 542925 Trier
    Tel.:0651/715-0 (Zentrale)
  • freie Träger der Jugendhilfe
    Hier finden Sie eine Liste mit Beratungsangeboten!