Internationales

Die Universität Trier versteht sich als weltoffene Hochschule, hier wird Internationalität gelebt. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Studierende aus dem Ausland, die - zum Teil mit ihren Familien - zu uns kommen, sind uns willkommen.

Das International Office fördert und pflegt die internationalen Kontakte der Universität Trier. Es ist die zentrale Anlaufstelle für ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Studierende mit und ohne Kinder, die an der Universität Trier studieren, forschen und lehren (möchten), sowie für Studierende und die Beschäftigten aus allen Bereichen der Universität Trier (z.B. Wissenschaft, Verwaltung, Bibliothek, Technik, ZIMK), die einen Auslandsaufenthalt planen.

Erste Informationen haben wir unter den folgenden Punkten zusammengestellt:
Informationen für ausländische Familienl Mit Kindern ins Ausland

Informationen für ausländische Familien

Für ausländische Familien gelten zum Teil besondere Regelungen und sie haben nur eingeschränkt Anspruch auf finanzielle Unterstützung während des Aufenthalts in Deutschland. Im Folgenden finden Sie allgemeine Vorabinformationen zu einigen finanziellen Leistungen, die Sie in der Bundesrepublik Deutschland gegebenenfalls in Anspruch nehmen können. Da dieser Bereich sehr komplex ist und wir hier nicht auf Ihre konkrete Situation eingehen können, sollten Sie sich in jedem Fall bei den zuständigen Fachstellen über eventuelle Ansprüche Ihrerseits beraten lassen.

Elterngeld

  • Falls Sie aus einem anderen Staat der Europäischen Union (EU) oder aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz kommen, dann können Sie in Deutschland in der Regel Elterngeld bekommen, wenn Sie hier wohnen oder arbeiten.
  • Auch andere ausländische Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Elterngeld haben, z.B. wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat.
    Der Anspruch wird im Einzelfall geprüft.

Bitte wenden sie sich an die für Sie zuständige Elterngeld-Stelle.

Weitere Informationen finden Sie auf dem Familienportal des Bundesfamilienministeriums:
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elterngeld/familiensituation

und auf dieser Website unter dem Punkt:
Studierende mit Kindern > "Finanzielle Leistungen und Unterstützung für Familien" > Elterngeld

Kindergeld

  • Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz, die in Deutschland leben oder arbeiten, können Kindergeld in Deutschland beziehen.
  • Auch andere ausländische Eltern können einen Anspruch auf Kindergeldgeld haben, wenn sie z.B. eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat.
  • Auch unanfechtbar anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte können einen Anspruch auf Kindergeld haben.
  • Ausländerinnen und Ausländer, die sich zum Zweck der Aus- oder Weiterbildung in Deutschland aufhalten, erhalten kein Kindergeld. Das betrifft auch Personen, die als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung besitzen oder sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
    Der Anspruch wird im Einzelfall geprüft.

Weitere Informationen finden Sie auf dem Familienportal des Bundesfamilienministeriums:
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/kindergeld/familiensituation

und auf dieser Website unter dem Punkt:
Studierende mit Kindern > "Finanzielle Leistungen und Unterstützung für Familien" > Kindergeld

Unterhaltsvorschuss

  • Für Ausländerinnen und Ausländer aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU), aus Island, Liechtenstein, Norwegen
    und der Schweiz gelten für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige.
  • Andere ausländische Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten.

    Der Anspruch wird im Einzelfall geprüft. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Unterhaltsvorschussstelle.

Weitere Informationen finden Sie auf dem Familienportal des Bundesfamilienministeriums:
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/unterhaltsvorschuss

und auf dieser Website unter dem Punkt:
Studierende mit Kindern > "Finanzielle Leistungen und Unterstützung für Familien" > Unterhaltsvorschuss

Abschluss-Stipendien

Die Universität Trier kann aus Mitteln des DAAD sowie der Stiftung zur Förderung begabter Studierender und des Wissenschaftlichen Nachwuchses des Landes Rheinland-Pfalz Abschlussbeihilfen vergeben an qualifizierte ausländische Abschlussstudierende bzw. Promovierende. Antragsberechtigt sind finanziell bedürftige ausländische Studierende bzw. Studierende, die sehr gute oder gute Leistungen erbracht haben und die sich in der Abschlussphase ihres Studiums bzw. ihrer Promotion befinden.

Weitere Informationen finden Sie unter:
www.international.uni-trier.de >Wege nach Trier>Abschlussstudierende>Studienabschlussstipendien

www.international.uni-trier.de>Wege nach Trier>Promovierende>Förderung>Promotionsabschluss-Stidpendien

Mit Kindern ins Ausland

Auch mit Kind(ern) können Sie einen Auslandsaufenthalt in Angriff nehmen. Wichtig ist, dass Sie möglichst frühzeitig mit der Planung und Vorbereitung beginnen.

Über die unterschiedlichen Möglichkeiten einen Auslandsaufenthalt im Rahmen Ihrer Beschäftigung oder Ihrer wissenschaftlichen Qualifizierung an der  Universität Trier durchzuführen, informiert das International Office der Universität Trier auf seiner Website:
https://www.uni-trier.de/international/wege-ins-ausland

Erasmus+: Zusatzförderung für Teilnehmende, die ihre Auslandsmobilität mit Kind/ern antreten

Hochschulpersonal, welches für einen Auslandsaufenthalt über Erasmus+ gefördert wird und mit Kind/ern ins Ausland reist, kann über die Hochschule ab dem Projekt 2022 – bei Vorlage eines entsprechenden Antrags – die Unterstützung real anfallender Mehrkosten beantragen.
Quelle: eu.daad.de > ... > Zusatzförderung für Teilnehmende, die ihre Auslandsmobilität mit Kind/ern antreteten

Hinweis: Kindergeld

Sie müssen Ihre Familienkasse benachrichtigen, wenn

  • Sie oder der andere Elternteil eine Beschäftigung im Ausland aufnehmen,
  • Sie oder der andere Elternteil zur Beschäftigung ins Ausland entsandt werden,
  • Sie, der andere Elternteil oder eines Ihrer Kinder sich sind ins Ausland begeben (ausgenommen Urlaubsaufenthalte)

Weitere Informationen finden Sie auf dem Familienportal des Bundesfamilienministeriums:
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/kindergeld

und auf dieser Website unter dem Punkt:
Beschäftigte mit Kindern > Finanzielle Leistungen > Kindergeld

Bei Fragen stehen Ihnen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des International Office und des Familienbüros der Universität Trier gerne zur Seite.