Finanzielle Leistungen und Unterstützung

Hier haben wir für Sie erste Informationen über finanziellen Leistungen für Familien zusammengestellt:

Informationen zur Unterstützung z.B. in Form von ärztlicher Betreuung und Hebammenhilfe oder einer Haushaltshilfe finden Sie unter dem Punkt "Rechtliche Regelungen". Weitere Informationen über finanzielle Leistungen, die eventuell auch für Sie von Interesse sein können, finden Sie auf der Seite "Studierende mit Kindern" .

Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung und wird für die Mutterschutzfristen (i.d.R. 6 Wochen vor der Geburt und 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt) und für den Entbindungstag geleistet. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist u.a. geregelt im Mutterschutzgesetz.

Hinweis für Beamtinnen:
Sie erhalten auch während den Mutterschutzfristen (§ 5a MuSchVO) Ihre Bezüge.

Mutterschaftsgeld für Arbeitnehmerinnen, die selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind:

  • Die Höhe Ihres Mutterschaftsgeldes richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Netto-Lohn der letzten drei Monate, beträgt aber maximal 13 Euro (Stand: 08/2022) pro Tag. Der Durchschnitt wird aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn Ihrer Mutterschutzfristen berechnet. War Ihr Netto-Lohn in dieser Zeit höher als 13 Euro pro Tag, zahlt Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld i. H. des Differenzbetrages, so dass auch während des Mutterschutzes das bisherige Nettogehalt erreicht wird.
  • Wenn Sie während der 6 Wochen vor der Geburt weiterarbeiten, wird daneben kein Mutterschaftsgeld gezahlt.
  • Wenn Sie während der 6 Wochen vor der Geburt anteilig oder stundenweise weiterarbeiten, wird das 'Teilarbeitsgeld' auf das Mutterschaftsgeld angerechnet.
  • Den Antrag auf Zahlung des Mutterschaftsgeldes stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse.

 

Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung für Arbeitnehmerinnen, die privat krankenversichert oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind:

  • Der Anspruch besteht, für die Zeiten der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt und für den Entbindungstag.
  • Das Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung beträgt insgesamt höchstens 210 Euro. (Stand: 08/2022)
  • Ihr Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin zahlt einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn Ihr durchschnittlicher Nettolohn höher als 13 Euro/Tag ist.
  • Den Antrag stellen Sie direkt beim Bundesamt für Soziale Sicherung.
  • Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und die für den Antrag benötigten Dokumente finden Sie unter  Bundesamtsozialesicherung.de.

weiterführende Informationen und Beratung

Kindergeld

Das Kindergeld soll die grundlegende Versorgung aller Kinder ab der Geburt bis mindestens zur Vollendung des 18. Lebensjahres sicherstellen.Es wird unabhängig von der Höhe des Einkommens gezahlt und ist nach der Anzahl der Kinder gestaffelt.

Der Antrag auf Kindergeld muss nach der Geburt bei der regional zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Die für die Beantragung zuständige Familienkasse ist diejenige, in deren Bezirk Sie wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Kindergeld wird gezahlt für ...

  • alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu unterschiedlichen Altersgrenzen für

  • Kinder in Ausbildung (Schul- oder Berufsausbildung, Studium),
  • Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten,
  • Kinder, die einen Ausbildungsplatz suchen oder arbeitsuchend gemeldet sind.
  • Für Kinder mit Behinderung gelten gesonderte Bestimmungen.

weiterführende Informationen und Beratung

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag wird Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen Bedarf grundsätzlich bestreiten können, aber nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Den Kinderzuschlag können Sie ausschließlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Dies gilt auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes.

Zur Erleichterung der Antragsstellung und Antragsbearbeitung wurde ein Kurzantrag auf Kinderzuschlag eingeführt. Dieser Kurzantrag kann immer im Wechsel zu einem vollständigen Antrag gestellt werden, wenn sich an den Verhältnissen nichts wesentlich geändert hat. Beim Kurzantrag wird der Kinderzuschlag anhand der bereits vorliegenden Angaben berechnet. Weitere Nachweise sind nicht erforderlich.

Bei Fragen zur Antragstellung und zu Ihrem konkreten Einzelfall wenden Sie sich am besten an die für Ihren Wohnort zuständige Familienkasse.

weiterführende Informationen und Beratung

Elterngeld

Mit dem Elterngeld unterstützt der Staat Mütter und Väter, die ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt ihres Kindes unterbrechen oder vorübergehend einschränken, um Zeit für ihr Kind zu haben. Das Elterngeld fängt einen Teil des entfallenden Einkommens auf und hilft dadurch die Lebensgrundlage der Familie zu sichern. Auch Eltern, die vor der Geburt des Kindes kein Einkommen hatten, können Elterngeld in Höhe eines Mindestbetrages erhalten.

Elterngeld gibt es in drei Varianten, die Sie miteinander kombinieren können:

  • Basiselterngeld
  • ElterngeldPlus
  • Partnerschaftsbonus

Auch Auszubildende und Studierende können Elterngeld erhalten. Die Ausbildung oder das Studium müssen dafür nicht unterbrochen werden. Die Zahl der Wochenstunden, die für die Ausbildung oder das Studium aufgewendet werden, ist dabei nicht relevant. Wird eine Ausbildung in vollem Umfang fortgesetzt und die Ausbildungsvergütung unverändert weiter gezahlt, erhält der Elternteil den Mindestbetrag an Elterngeld.

Krankenversicherung während der Elternzeit und des Bezugs von Elterngeld

Bevor Sie Elternzeit beantrage, sollten Sie sich in jedem Fall von Ihrer Krankenkasse beraten lassen.

Pflichtmitgliedschaft in der geseztlichen Krankenversicherung

Die Pflichtmitgliedschaft besteht fort, solange Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Aus dem Elterngeld sind weder Beiträge zu leisten noch wirkt es sich erhöhend auf aus anderen Gründen bestehende Beitragspflichten aus. Die Beitragsfreiheit gilt jedoch nur für das Elterngeld selbst, nicht für mögliche andere Einnahmen. Pflichtmitglieder, die außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen beziehen, sind dementsprechend für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei versichert.

Soweit Sie vor der Elternzeit bereits beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, ändert sich daran durch die Elternzeit nichts.

Freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung

Für bisher freiwillig Versicherte führt der Bezug von Elterngeld oder die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zu einer Veränderung der freiwilligen Mitgliedschaft. Freiwillige Mitglieder müssen  weiterhin (Mindest-)Beiträge zahlen, es sei denn der Ehepartner ist Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, sodass darüber "dem Grunde nach" ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen würde.

Privat krankenversichert

Privat Krankenversicherte bleiben für die Dauer der Mutterschutzfristen sowie der Elternzeit weiterhin privat krankenversichert; sie können nicht in die beitragsfreie Familienversicherung des Ehegatten aufgenommen werden. Angestellte, die privat versichert sind, müssen ihre Versicherungsprämien weiter selbst tragen, und zwar auch den bisher von der Arbeitgeberseite übernommenen Anteil.

 

Elterngeld beantragen

Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. In Rheinland-Pfalz sind die Elterngeldstellen der Kreis- und Stadtverwaltungen mit der Entgegennahme und Bewilligung von Anträgen und mit der Auszahlung des Elterngelds beauftragt. Mit dem neuen Angebot ElterngeldDigital können Sie Elterngeld u.a. auch in Rheinland-Pfalz mit elektronischer Unterstützung beantragen.

weiterführende Informationen und Beratung

Unterhaltsvorschuss

Ein Kind, das von dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommt, kann Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn es

  • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
  • hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
  • von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts erhält und
  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind 18 Jahre alt wird.

Die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) muss schriftlich bei dem für Sie zuständigen Jugendamt beantragt werden.

Soweit der notwendige Lebensunterhalt des Kindes durch den Unterhaltsvorschuss nicht vollständig gedeckt wird, kommen ergänzend Sozialgeld oder Sozialhilfe, Kinderzuschlag und Wohngeld in Betracht.

Wer hilft Ihrem Kind bei weitergehenden Unterhaltsansprüchen?

Wenn Sie weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen wollen, können Sie vom zuständigen Jugendamt  Beratung und Unterstützung erhalten. Wenn Ihnen die alleinige elterliche Sorge für das Kind zusteht, können Sie durch einen schriftlichen Antrag beim Jugendamt die Beistandschaft des Jugendamtes herbeiführen. Das Jugendamt übernimmt dann für das Kind die Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche.

weiterführende Informationen und Beratung

Kinderpflegekrankengeld und Freistellung von der Arbeit

Wenn Sie wegen der Versorgung eines erkrankten Kindes Ihrer Arbeit fernbleiben müssen, haben Sie nach § 45 Sozialgesetzbuch V unter Umständen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit und auf Bezug von Kinderpflegekrankengeld.

Nähere Informationen und Unterstützung zum Thema Kinderpflegekrankengeld erhalten Sie in der Personalabteilung und bei Ihrer Krankenkasse.

Das Wichtigste zusammengefasst:

 Voraussetzungen:

  • Sie sind Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und haben selbst Anspruch auf Krankengeld.
  • Auch Ihr Kind ist gesetzlich krankenversichert.
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Ein Arzt bescheinigt, dass Ihr Kind krank ist und Betreuung benötigt.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung des Kindes übernehmen.
  • Sie erhalten kein Arbeitsentgelt für die Zeit, in der Sie Ihr Kind pflegen.

Dauer:

  • Der Anspruch besteht pro Kalenderjahr für zehn Arbeitstage je Kind.
  • Sind beide Elternteile berufstätig und Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, steht beiden diese Leistung zur Verfügung.
  • Alleinerziehende haben pro Kalenderjahr einen Anspruch auf zwanzig Arbeitstage je Kind.
  • Der maximale Anspruch bei mehreren Kindern ist auf 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr, für Alleinerziehende auf 50 Arbeitstage, begrenzt.

Verfahren (Ablauf kann je nach Krankenkasse variieren):

  1. Einholen eines ärztlichen Attests
  2. Antrag auf Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung bei der Personalabteilung einreichen.
  3. Die Personalabteilung bescheinigt, dass unter der Voraussetzung, dass die Krankenkasse Kinderpflegekrankengeld zahlt, Sonderurlaub gewährt und das Gehalt entsprechend gekürzt wird. 
  4. Diese Bescheinigung und das ärztliche Attest, auf dessen Rückseite oftmals der Antrag auf Pflegekrankengeld abgedruckt ist, sind an die Krankenkasse weiterzuleiten. Falls das ärztliche Attest den Antrag nicht beinhaltet, ist dieser bei der Krankenkasse erhältlich. 
  5. Der Personalabteilung ist ein Nachweis über die Kinderkrankengeldzahlung vorzulegen (event. Kopie des Bescheids von der Krankenkasse.)

Wenn Sie im laufenden Kalenderjahr keinen Anspruch nach § 45 SGB V haben, können Sie sich als Eltern eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gegebenenfalls nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder § 29 Abs. 1 e)bb) bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellen lassen.

Für Beamtinnen und Beamte gilt gemäß Urlaubsverordnung Rheinland-Pfalz § 31 Urlaub aus persönlichen Gründen:
3) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge im notwendigen Umfang gewährt werden; in den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:
...
5. schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes für jedes Kind bis zu sieben Arbeitstage im Urlaubsjahr, jedoch nicht mehr als 18 Arbeitstage im Urlaubsjahr; bei Alleinerziehenden für jedes Kind bis zu 14 Arbeitstage im Urlaubsjahr, jedoch nicht mehr als 36 Arbeitstage im Urlaubsjahr,

...

Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder

Gemäß dem "Gesetz zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder" haben gesetzlich versicherte Eltern für die gesamte Dauer der Pflege Anspruch auf Kinder-Pflegekrankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet, 

  • die fortschreitend verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, 
  • bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine lindernde (palliativmedizinische) Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und 
  • die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

Anspruch auf unbezahlte Freistellung haben auch Beschäftigte, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld sind.