Finanzielle Leistungen / Unterstützung für Familien im Überblick

Mit verschiedenen Leistungen werden Familien finanziell entlastet und unterstützt. Hier finden Sie einen Überblick über eine Auswahl von staatlichen Hilfen:

Mutterschaftsgeld| Elterngeld| Kindergeld| Kinderzuschlag| UnterhaltsvorschussUnterstützung nach dem SGB II| Wohngeld| Landesstiftung "Familie in Not - Rheinland-Pfalz" | Bundesstiftung "Mutter und Kind" |

Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld erhalten nur Studentinnen, die neben dem Studium in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung. Deshalb ruht der Anspruch, solange Sie während der Schutzfrist Arbeitsentgelt erhalten.

Für erwerbstätige Studentinnen (auch geringfügig beschäftigte), die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z.B. privat krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen), gilt:

Wenn Sie zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern privat oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung.

Für erwerbstätige Studentinnen, die selbst freiwillig- oder pflichtversichertes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, gilt:

Während der Schutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) sowie für den Entbindungstag haben Sie Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld durch ihre Krankenkasse. Weitere Voraussetzungen für den Erhalt sind:

  • Sie müssen in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis stehen oder
  • das Beschäftigungsverhältnis wurde während der Schwangerschaft zulässig gekündigt oder
  • das Arbeitsverhältnis beginnt erst nach dem Anfang der Schutzfrist. Dann entsteht der Anspruch mit Beginn des Arbeitsverhältnisses, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind.

Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes ist ein Antrag bei Ihrer Krankenkasse zu stellen. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

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Elterngeld

Mit dem Elterngeld unterstützt der Staat Mütter und Väter, die ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt ihres Kindes unterbrechen oder vorübergehend einschränken, um Zeit für ihr Kind zu haben. Das Elterngeld fängt einen Teil des entfallenden Einkommens auf und hilft dadurch die Lebensgrundlage der Familie zu sichern. Auch Eltern, die vor der Geburt des Kindes kein Einkommen hatten, können Elterngeld in Höhe eines Mindestbetrages erhalten.

Elterngeld für studierende Mütter und Väter
Sie müssen Ihr Studium oder Ihre Ausbildung nicht unterbrechen, um Elterngeld (i.d.R. das Mindestelterngeld) zu bekommen. Die Zahl der Wochenstunden, die Sie für das Studium aufwenden, ist dabei nicht relevant. Bei der Berechnung des BAföG wird das Mindestelterngeld nicht berücksichtigt.

Elterngeld gibt es in drei Varianten, die Sie miteinander kombinieren können:

  • Basiselterngeld
  • ElterngeldPlus
  • Partnerschaftsbonus

Elterngeld beantragen

Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. In Rheinland-Pfalz sind die Elterngeldstellen der Kreis- und Stadtverwaltungen mit der Entgegennahme und Bewilligung von Anträgen und mit der Auszahlung des Elterngelds beauftragt. Mit dem neuen Angebot ElterngeldDigital können Sie Elterngeld u.a. auch in Rheinland-Pfalz mit elektronischer Unterstützung beantragen.

Regelungen zur Krankenversicherung während des Bezugs von Elterngeld und der Elternzeit

Bevor Sie Elternzeit beantragen, sollten Sie sich in jedem Fall von Ihrer Krankenkasse beraten lassen.

Pflichtmitgliedschaft in der geseztlichen Krankenversicherung

Die Pflichtmitgliedschaft besteht fort, solange Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Aus dem Elterngeld sind weder Beiträge zu leisten, noch wirkt es sich erhöhend auf aus anderen Gründen bestehende Beitragspflichten aus. Die Beitragsfreiheit gilt jedoch nur für das Elterngeld selbst, nicht für mögliche andere Einnahmen. Pflichtmitglieder, die außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen beziehen, sind dementsprechend für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei versichert.

Für versicherungspflichtige Studentinnen und Studenten besteht die Beitragspflicht fort, wenn sie immatrikuliert bleiben. (Entsprechendes hat das Bundessozialgericht entschieden.)

Soweit Sie vor der Elternzeit bereits beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, ändert sich daran durch die Elternzeit nichts.

Freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung

Für bisher freiwillig Versicherte führt der Bezug von Elterngeld oder die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zu einer Veränderung der freiwilligen Mitgliedschaft. Freiwillige Mitglieder müssen  weiterhin (Mindest-)Beiträge zahlen, es sei denn der Ehepartner ist Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, sodass darüber "dem Grunde nach" ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen würde.

Privat krankenversichert

Privat Krankenversicherte bleiben für die Dauer der Mutterschutzfristen sowie der Elternzeit weiterhin privat krankenversichert; sie können nicht in die beitragsfreie Familienversicherung des Ehegatten aufgenommen werden. Angestellte, die privat versichert sind, müssen ihre Versicherungsprämien weiter selbst tragen, und zwar auch den bisher von der Arbeitgeberseite übernommenen Anteil.

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Kindergeld

Das Kindergeld soll die grundlegende Versorgung aller Kinder ab der Geburt bis mindestens zur Vollendung des 18. Lebensjahres sicherstellen.Es wird unabhängig von der Höhe des Einkommens gezahlt und ist nach der Anzahl der Kinder gestaffelt.

Der Antrag auf Kindergeld muss nach der Geburt bei der regional zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Die für die Beantragung zuständige Familienkasse, ist diejenige, in deren Bezirk Sie wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

    Kindergeld wird gezahlt für ...

    • alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

    darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu unterschiedlichen Altersgrenzen für

    • Kinder in Ausbildung (Schul- oder Berufsausbildung, Studium),
    • Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten,
    • Kinder, die einen Ausbildungsplatz suchen oder arbeitsuchend gemeldet sind.
    • Für Kinder mit Behinderung gelten gesonderte Bestimmungen.

    Für Studierende, die bereits ein Erststudium (z.B. Bachelorabschluss) absolviert haben, ...

    besteht nur Anspruch auf Kindergeld (z.B. während des Masterstudiums), wenn sie nicht mehr als 20 Stunden in der Woche erwerbstätig sind. Auch für Kinder, die im Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Studium promovieren, kann bis zum 25. Lebensjahr Kindergeldanspruch bestehen, wenn sie nicht mehr als 20 Stunden in der Woche erwerbstätig sind. (Stand: 05/2022)

    Besonderer Hinweis für studierende Eltern

    Für Studierende kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld gezahlt werden. Kindergeld wird bei der Berechnung des BAföG-Anspruchs nicht angerechnet.

    Wird das Studium wegen Erkrankung oder Mutterschaft (Mutterschutzzeit) nur vorübergehend unterbrochen, wird das Kindergeld grundsätzlich weitergezahlt, nicht jedoch während des Bezuges von Elterngeld bzw. während der Elternzeit. Für eine Studentin, die für die Betreuung ihres Kindes beurlaubt ist, wird in der Regel nur bis zum Ende der Mutterschutzzeit Kindergeld gezahlt. Für die daran anschließende Zeit der Kinderbetreuung besteht kein eigener Kindergeldanspruch mehr. Wird das Studium jedoch in dem auf die Beurlaubung folgenden Semester fortgesetzt, kann die Zeit vom Ende der Mutterschutzzeit bis zum Semesterbeginn als Übergangszeit anerkannt werden, wenn sie vier Monate nicht überschreitet.

    Kindergeld wird als Einkommen des Kindes gerechnet, so dass sich die Hilfen zum Lebensunterhalt für das Kind um diesen Betrag reduzieren. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn das Studium der Eltern dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist und lediglich das Kind einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB hat.

    (Stand: 05/2022)

    weiterführende Informationen und Beratung

    Kinderzuschlag

    Der Kinderzuschlag wird Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen Bedarf grundsätzlich bestreiten können, aber nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Den Kinderzuschlag können Sie ausschließlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Dies gilt auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes.

    Zur Erleichterung der Antragsstellung und Antragsbearbeitung wurde ein Kurzantrag auf Kinderzuschlag eingeführt. Dieser Kurzantrag kann immer im Wechsel zu einem vollständigen Antrag gestellt werden, wenn sich an den Verhältnissen nichts wesentlich geändert hat. Beim Kurzantrag wird der Kinderzuschlag anhand der bereits vorliegenden Angaben berechnet. Weitere Nachweise sind nicht erforderlich.

    HINWEIS:
    Studierende deren Studium nach dem BAföG förderungsfähig ist können nur unter besonderen Voraussetzungen Kinderzuschlag erhalten.

    Bei Fragen zur Antragstellung und zu Ihrem konkreten Einzelfall wenden Sie sich am besten an die für Ihren Wohnort zuständige Familienkasse.

    weiterführende Informationen und Beratung

    Unterhaltsvorschuss

    Ein Kind, das von dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommt, kann Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn es

    • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
    • hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
    • von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts erhält und
    • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind 18 Jahre alt wird.

    Die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) muss schriftlich bei dem für Sie zuständigen Jugendamt beantragt werden.

    Soweit der notwendige Lebensunterhalt des Kindes durch den Unterhaltsvorschuss nicht vollständig gedeckt wird, kommen ergänzend Sozialgeld oder Sozialhilfe, Kinderzuschlag und Wohngeld in Betracht. 

    Wer hilft Ihrem Kind bei weitergehenden Unterhaltsansprüchen?

    Wenn Sie weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen wollen, können Sie vom zuständigen Jugendamt  Beratung und Unterstützung erhalten. Wenn Ihnen die alleinige elterliche Sorge für das Kind zusteht, können Sie durch einen schriftlichen Antrag beim Jugendamt die Beistandschaft des Jugendamtes herbeiführen. Das Jugendamt übernimmt dann für das Kind die Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche.

    weiterführende Informationen und Beratung

    Unterstützung nach dem SGB II / Sozialgeld

    Als Studentin bzw. Student an einer (öffentlichen) Hochschule, haben Sie normalerweise keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch das Arbeitslosengeld II (ALG II). Hier gibt es jedoch Ausnahmen, zum Beispiel für Studierende mit Kind.

    Bei entsprechender Bedürftigkeit haben eingeschriebene Studierende eventuell Anspruch auf folgende Leistungen:

    • Mehrbedarf für Schwangere ab der 12. Schwangerschaftswoche
      z.B. für Ernährung, Körperpflege
    • Mehrbedarf für Alleinerziehende
    • einmalige Leistungen für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt, wenn der Bedarf nicht aus eigener Kraft bestritten werden kann.
      Wichtig: Die Leistungen müssen vor der Anschaffung beantragt werden. Es wird kein Geld für bereits gekaufte Gegenstände zurückerstattet.
    • ALG II oder Sozialgeld als Darlehen

    ALG II-Bezug bei Studienunterbrechung / Beurlaubung

    Wenn Sie wegen Schwangerschaft und Kindererziehung vom Studium beurlaubt sind und deshalb  in dieser Zeit kein BAföG erhalten, können Sie ALG II beantragen. Das Studium muss in dieser Zeit ruhen.

    Nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes können sich Studierende mit Kind vom Studium beurlauben lassen. Wenn Sie nach dem jeweiligen Prüfungsrecht während einer solchen Beurlaubung ausnahmsweise an Prüfungen teilnehmen dürfen, z.B. um ein Studienmodul abschließen zu können, können Sie trotzdem während der Zeit der Beurlaubung ALG II erhalten.

    Lassen Sie sich zur Klärung Ihrer Ansprüche bei den unten aufgeführten Stellen beraten.

    Sozialgeld für Kinder von Studierenden

    Auch wenn Sie als studierende Eltern in der Regel keinen Anspruch auf ALG II haben, können eventuell ihre Kinder, die noch jünger als 15 Jahre sind,  Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II haben.

    weiterführende Informationen und Beratung

    Wohngeld

    Als Studierende einer (öffentlichen) Hochschule, haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf Wohngeld, da Ihr Studium dem Grunde nach förderungsfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist. (§ 20 Absatz 2 Wohngeldgesetz) Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie aber auch während des Studiums Wohngeld beantragen.

      Wohngeld für Studierende

      Ein Anspruch auf Wohngeld kann bestehen, für

      • Studierende, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf Förderung nach dem BAföG haben, z.B. weil ein Urlaubssemester eingelegt wurde oder aufgrund der Altersgrenzüberschreitung, eines Fachwechsels oder der Überschreitung der Förderungshöchstdauer gemäß dem BAföG;
      • Studierende, die BAföG als verzinsliches Bankdarlehen erhalten
      • Kinder von studierenden Eltern, wenn diese nicht bereits Sozialgeld erhalten.

      weiterführende Informationen und Beratung

      Landesstiftung "Familie in Not - Rheinland-Pfalz"

      In besonderen Notsituationen, in denen die allgemein zur Verfügung stehenden Hilfen nicht ausreichen, kann eventuell die Stiftung „Familie in Not“ weiterhelfen. Sie gewährt  im Einzelfall schnell und unbürokratisch eine finanzielle Hilfe. Voraussetzung ist, dass die erforderliche Hilfe von anderen Leistungsträgern nicht gegeben werden kann oder das diese Hilfe nicht ausreicht. Wenden Sie sich an eine Sozialberatungsstelle eines freien Verbandes (zum Beispiel Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstelle) oder an das Sozial- oder Jugendamt. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration:
      https://mffki.rlp.de/de/themen/familie/gute-zukunft-fuer-alle-kinder-und-eltern/finanzielle-leistungen/stiftung-familie-in-not/

      Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"

      Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens” hilft schwangeren Frauen in Notlagen. Diese erhalten auf unbürokratischem Weg ergänzende finanzielle Hilfen, die ihnen die Entscheidung für das Leben des Kindes und die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern sollen. Das für die Auszahlung notwendige Antrags- und Bewilligungsverfahren wird ausschließlich von den vor Ort tätigen Schwangeren- bzw. Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen durchgeführt (z.B. Pro Familia, Caritas, Diakonisches Werk, Arbeiterwohlfahrt).
      Weitere Informationen unter: www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de