Spezielle Unterstützung für studierende Eltern

Bei fast allen Möglichkeiten der Studienfinanzierung werden die besonderen Bedingungen für studierende Eltern berücksichtigt. Auch hier gilt, informieren Sie sich gut und nehmen Sie die entsprechenden Beratungsangebote an:

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Förderung nach dem BAföG in Fällen von Schwangerschaft und Kindererziehung

Der Tatsache, dass Schwangerschaft und die Erziehung von Kindern zu einer Verlängerung der Ausbildung und zu einer späteren Vorlage von Leistungsnachweisen führen können, trägt das BAföG mit einigen Sonderregelungen Rechnung. Auf jeden Fall sollten Sie sich hierzu beim BAföG-Amt beraten lassen. Einige ausgewählte Informationen haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG

Für Studierende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarfssatz für jedes dieser Kinder. Der Zuschlag erfolgt pauschal ohne Nachweis entsprechender Betreuungskosten. Der Kinderbetreuungszuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt und wird durch die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Bundeselterngeldgesetz oder anderer Sozialleistungen nicht ausgeschlossen.

Förderung bei Ausbildungsunterbrechung (§15 Abs. 2a BAföG)

Eine Förderung nach dem BAföG erfolgt nur solange die Ausbildung bzw. das Studium fortgesetzt werden. Ausnahme: Sie wird jedoch auch geleistet, solange Auszubildende / Studierende durch eine Schwangerschaft gehindert sind, ihrer Ausbildung nachzugehen, allerdings nicht über das Ende des dritten Kalendermonats der schwangerschaftsbedingten Ausbildungsunterbrechung hinaus. Der Monat, in den der Beginn der Unterbrechung fällt, wird dabei nicht mitgezählt.

Wird das Studium über den oben genannten Zeitraum hinaus unterbrochen, wird die Förderung eingestellt. Sobald Sie Ihr Studium wieder aufnehmen, ist die weitere Förderung ohne Einbußen hinsichtlich der verbliebenen Förderungshöchstdauer wieder möglich. Bevor Sie Ihre Ausbildung unterbrechen, sollten Sie in jedem Fall Kontakt mit dem Amt für Ausbildungsförderung aufnehmen.

Solange die Ausbildung unterbrochen ist, besteht möglicherweise ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Wenn Sie Ihr Studium nicht unterbrechen, können Sie gegebenenfalls BAföG mit Kinderzuschlag erhalten und zusätzlich die Ansprüche Ihres Kindes für  Unterhalts- und Unterbringungskosten anrechnungsfrei nach dem SGB II geltend machen.

Verlängerung der Förderung (§15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG)

Das BAföG trägt der zeitlichen Belastung, der Sie durch Schwangerschaft und Kindererziehung ausgesetzt sind, Rechnung. Es kann für eine "angemessene Zeit" Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden, wenn diese infolge einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes, das noch nicht 14 Jahre alt ist, überschritten worden ist.

Die Schwangerschaft/Pflege/Erziehung des Kindes muss ursächlich für die Studienzeitverlängerung sein. Dies wird das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung jeweils prüfen.

Die Verlängerungszeiten für die Kindererziehung können ggf. auf beide Elternteile verteilt werden, wenn beide BAföG-Förderung beziehen. In diesem Fall müssen Sie eine Erklärung darüber abzugeben, wie die Kinderbetreuung zwischen Ihnen aufgeteilt wurde.

Die Förderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird, erfolgt vollständig als Zuschuss. "BAföG-Schulden" werden hierdurch nicht erhöht.

 

Leistungsnachweise (§ 48 Abs. 2 BAföG)

Das Amt für Ausbildungsförderung kann im Falle einer Studienverzögerung aufgrund von Schwangerschaft sowie Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren, die Vorlage des Leistungsnachweises gem. § 48 Abs. 2 BAföG zu einem späteren Zeitpunkt zulassen.

Freibeträge beim Nebenverdienst (§23 Abs. 1 Nr. 3 BAföG)

Sollten Sie neben Ausbildung und Kindererziehung noch ein Einkommen erzielen, gelten für Sie für jedes Kind höhere Freibeträge, d.h. die Beträge, die Sie ohne eine Kürzung des BAföG zusätzlich verdienen dürfen.

Verschiebung der Altersgrenze (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG)

Grundsätzlich gilt: Wer BAföG erhalten möchte, darf bei Beginn der Ausbildung bestimmte Altersgrenzen nicht überschritten haben. 

Bei Auszubildenden, die bei Erreichen der Altersgrenzen eigene Kinder unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und dabei nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, verschiebt sich die Altersgrenze bis zum 14. Geburtstag des Kindes. 

Ob bei Ihnen eine Ausnahme von der Altersgrenze möglich ist, können Sie durch einen Antrag auf Vorabentscheidung bei zuständigen BAföG-Amt rechtzeitig vor Aufnahme des Studiums klären lassen.

Beratung und Antragstellung

Ein BAföG-Antrag sollte möglichst früh und vollständig gestellt werden. Die Mitarbeiter*innen des BAföG-Amtes, beraten Sie in allen Fragen zum BAföG und der Finanzierung Ihres Studiums und geben Hilfestellung bei der korrekten Antragstellung.

Informationen zur Antragstellung an der Universität Trier finden Sie auf den Internetseiten des BAföG-Amtes: www.bafoeg.uni-trier.de

weiterführende Informationen

Stipendien / Stiftungen

Die besondere Situation von Eltern während des Studiums und der Promotions- bzw. Habilitationsphase wird bei vielen Stipendien durch Kinderzuschläge und die Gewährung einer Verlängerung der Förderdauer aufgrund von Kinderbetreuungszeiten berücksichtigt.

Die Stipendienberatung für Studierende und Promovierende an der Universität Trier berät zu den verschiedenen Förderwerken und -programmen. Bei Fragen zu Bewerbungs- und Auswahlprozessen stehen die Mitarbeiter*innen Ihnen gerne mit individueller Beratung zur Seite.

An dieser Stelle weisen wir Sie auf folgende ausgewählte Fördermöglichkeiten hin:

Förderung von alleinerziehenden Studierenden/Promovierenden mit Kind durch die Stipendienstiftung Rheinland-Pfalz

Die Stipendienstiftung des Landes Rheinland-Pfalz unterstützt alleinerziehende Studierende/Promovierende mit Kind, soweit der Abschluss bzw. die Fortführung des Studiums ohne die Unterstützung gefährdet wäre.

Die Mitarbeiterinnen des Referats für Gleichstellung und des Familienbüros der Universität Trier beraten Sie gerne.

Wiedereinstiegsstipendien für Wissenschaftlerinnen in der Forschung

Um ein Wiedereinstiegsstipendium können Sie sich bewerben, wenn Sie

  • im Anschluss an eine Familien- oder Betreuungsphase oder
  • im Anschluss an eine qualifizierte Berufstätigkeit

eine bereits begonnene wissenschaftliche Arbeit (z.B. Promotion) wieder aufnehmen und zum Abschluss bringen. 

Wenn Sie sich für ein Wiedereinstiegsstipendium interessieren , nehmen Sie bitte Kontakt zum Referat für Gleichstellung der Universität Trier auf. Die Mitarbeiter*innen beraten Sie gerne.

Mehr Informationen finden Sie auf der Website des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Rheinland-Pfalz: https://mwg.rlp.de/de/themen/wissenschaft/studium-und-lehre/frauenfoerderung-in-der-wissenschaft/wiedereinstiegstipendien/

Christiane Nüsslein-Volhard-Stiftung

Die Stiftung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung unterstützt begabte junge Wissenschaftlerinnen mit Kindern, um ihnen die für eine wissenschaftliche Karriere erforderliche Freiheit und Mobilität zu verschaffen. Sie richtet sich an Doktorandinnen und Postdoktorandinnen in einem Fach der experimentellen Naturwissenschaften (z.B. Psychologie, Ökologie) oder der Medizin. Der Lebensunterhalt der Bewerberin muss durch eine Stelle oder ein Stipendium abgesichert sein. Auch wird vorausgesetzt, daß eine ganztägige Kinderbetreuung durch eine Tagesstätte oder Tagesmutter gewährleistet ist. Mehr Informationen finden Sie unter: www.cnv-stiftung.de

 

weiterführende Informationen

Angebote des Studierendenwerks Trier

Bild des Studierendenwerks Trier zu den Angeboten Studieren mit Kind: Logo und Titel der Angebote und unten im Bild fünf auf dem Bauch liegende Kinder, die sisch abstützen und ins Bild lächeln
Bild: Studierendenwerk Trier

Unter dem Motto "Studieren mit Kind? Geht doch!" unterstützt das Studierendenwerk Trier Sie und Ihre Kinder - auch finanziell - mit einer Vielzahl von Angeboten rund um das Thema Vereinbarkeit von Studium und Familie. Hier leiten wir Sie weiter zu den Informationen des Studierendenwerks Trier.

Das Deutsche Studentenwerk hat ein Faltblatt zum Thema "Studium mit Kind finanzieren" veröffentlicht. Hier leiten wir Sie weiter!

AStA-Sozialfonds

Sollten Sie während Ihres Studiums in finanzielle Not geraten sein, können Sie sich für eine Beratung an das Sozialreferat des AStA wenden. Eventuell besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Unterstützung aus den Mitteln des AStA-Sozialfonds zu stellen.

Der Sozialfonds bietet  Unterstützung in Form von Darlehen, Sach- und Barbeihilfen.

weiterführende Informationen und Beratung