Rechtliche Regelungen

Eine Schwangerschaft und die Geburt eines Kindes sind ganz besondere Ereignisse, die für Sie und Ihre Familie eine neue Lebenssituation bedeuten.  An dieser Stelle informieren wir Sie über relevante rechtliche Regelungen:

Mutterschutzgesetz| Elternzeit | Studentische Krankenversicherung | Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung | Kindschaftsrecht

Mutterschutzgesetz

Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium

Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder sie ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten. Für Schülerinnen und Studentinnen gelten im Mutterschutz Besonderheiten. Insbesondere können sie auf die Inanspruchnahme der Schutzfrist nach der Entbindung verzichten. Die besonderen mutterschutzrechtlichen Regelungen zu Kündigungsschutz und Leistungen sind auf Schülerinnen und Studentinnen grundsätzlich nicht anzuwenden.

Quelle: Leitfaden des BMFSFJ zum Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen - auch für Studentinnen, die einen befristeten Arbeitsvertrag haben oder die einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) nachgehen. Mit Ablauf der Befristung hört der Mutterschutz auf. Ausbildungsverhältnisse sind in der Regel befristete Arbeitsverhältnisse, sie enden mit Bestehen der Abschlussprüfung. Dies gilt grundsätzlich auch bei Schwangerschaft.

Für Schülerinnen und Studentinnen gelten im Mutterschutz Besonderheiten.

Das sollten Sie wissen!

  • Auszug aus der Einschreibeordnung der Universität Trier (Stand: 21.02.2020)
    㤠15a Mutterschutz
    Studentinnen unterliegen dem Schutz des Mutterschutzgesetzes. Schwangere Studentinnen sollen dem Studierendensekretariat ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Geburt mitteilen, sobald sie wissen, dass sie schwanger sind. Die Mitteilung ist unabhängig von einem möglichen Antrag auf Beurlaubung vom Studium.“
  • Schwangere Studentinnen und studierende Eltern können sich entsprechend den Umständen und den gesetzlichen Fristen beurlauben lassen, die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anspruch auf Mutterschutz und/oder Elternzeit begründen. Entsprechende Informationen finden Sie unter dem Punkt Studienorganisation > Urlaubssemester.
  • Fällt eine Prüfung in die Zeit des Mutterschutzes – also sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt – ist mit dem Hochschulprüfungsamt eine Einzelfallregelung zu treffen. Mehr zum Thema finden Sie unter dem Punkt Studienorganisation > Prüfungen/Leistungsnachweise.

Wichtige Fragen, weiterführende Informationen und Anlaufstellen

Wann sollten werdende Mütter die Arbeitgeberseite über die Schwangerschaft informieren?

Damit die Mutterschutzbestimmungen eingehalten werden können, sollen Frauen der Arbeitgeberseite ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin möglichst frühzeitig mitteilen. Diese Mitteilung muss die Arbeitgeberseite Dritten gegenüber vertraulich behandeln. Wird eine ärztliche Bescheinigung verlangt, muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Kosten hierfür übernehmen.

Die Arbeitgeberseite ist durch Gesetz verpflichtet, dem Gewerbeaufsichtsamt die Schwangerschaft anzuzeigen. An die zuständigen Aufsichtsbehörden können sich sowohl die schwangeren Frauen wie auch die Arbeitgeberseite mit allen Fragen wenden, die sich aus der Anwendung dieser Schutzvorschriften ergeben.

Frage nach Schwangerschaft im Einstellungsgespräch

Bei Einstellungsgesprächen während der Schwangerschaft muss die Bewerberin ihre Schwangerschaft auch auf Befragen hin nicht offenbaren. Dies gilt auch für die befristete Einstellung. Eine Ausnahme besteht eventuell dann, wenn es sich um relativ kurz befristete Arbeitsverhältnisse handelt und wenn diese bestimmte Arbeit mit einer bestehenden Schwangerschaft nicht zu vertreten ist. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn die Arbeit ein Gesundheitsrisiko für die werdende Mutter oder das ungeborene Kind darstellt.

weiterführende Informationen und Anlaufstellen

Elternzeit für studierende Eltern

Studierende Eltern können sich entsprechend den Umständen und den gesetzlichen Fristen vom Studium beurlauben lassen, die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anspruch auf Mutterschutz oder Elternzeit begründen. Entsprechende Informationen finden Sie unter dem Punkt Studienorganisation > Urlaubssemester.

Was Sie über die Elternzeit wissen sollten!

Falls Sie zusätzlich zum Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ermöglicht die Elternzeit  Ihnen auch hier eine Zeit lang kürzer zu treten, damit Sie mehr Zeit zur Betreuung Ihres Kindes haben. Jedem Elternteil stehen drei Jahre Elternzeit zu - unabhängig davon, wie der Partner die Elternzeit nutzt. Für den Anspruch auf Elternzeit gelten folgende Voraussetzungen:

  • Sie sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.
  • Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
  • Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
  • Während der Elternzeit arbeiten Sie entweder gar nicht oder höchstens 30 Stunden pro Woche. (Ihr Kind wurde vor dem 01.09.2021 geboren.)
  • Eltern, deren Kinder ab dem 01.09.2021 geboren werden, dürfen bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten.

Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, bei befristeten Verträgen, Teilzeitarbeitsverträgen und geringfügigen Beschäftigungen.

Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist grundsätzlich unabhängig vom Bezug des Elterngeldes möglich.

Weitere Informationen zur Elternzeit finden Sie unter dem Punkt Beschäftigte mit Kindern > Rechtliche Regelungen > Elternzeit.

Regelungen zur Krankenversicherung während des Bezugs von Elterngeld und der Elternzeit

Bevor Sie Elternzeit beantragen, sollten Sie sich in jedem Fall von Ihrer Krankenkasse beraten lassen.

Pflichtmitgliedschaft in der geseztlichen Krankenversicherung

Die Pflichtmitgliedschaft besteht fort, solange Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Aus dem Elterngeld sind weder Beiträge zu leisten, noch wirkt es sich erhöhend auf aus anderen Gründen bestehende Beitragspflichten aus. Die Beitragsfreiheit gilt jedoch nur für das Elterngeld selbst, nicht für mögliche andere Einnahmen. Pflichtmitglieder, die außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen beziehen, sind dementsprechend für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei versichert.

Für versicherungspflichtige Studentinnen und Studenten besteht die Beitragspflicht fort, wenn sie immatrikuliert bleiben. (Entsprechendes hat das Bundessozialgericht entschieden.)

Soweit Sie vor der Elternzeit bereits beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, ändert sich daran durch die Elternzeit nichts.

Freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung

Für bisher freiwillig Versicherte führt der Bezug von Elterngeld oder die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zu einer Veränderung der freiwilligen Mitgliedschaft. Freiwillige Mitglieder müssen  weiterhin (Mindest-)Beiträge zahlen, es sei denn der Ehepartner ist Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, sodass darüber "dem Grunde nach" ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen würde.

Privat krankenversichert

Privat Krankenversicherte bleiben für die Dauer der Mutterschutzfristen sowie der Elternzeit weiterhin privat krankenversichert; sie können nicht in die beitragsfreie Familienversicherung des Ehegatten aufgenommen werden. Angestellte, die privat versichert sind, müssen ihre Versicherungsprämien weiter selbst tragen, und zwar auch den bisher von der Arbeitgeberseite übernommenen Anteil.

weiterführende Informationen und Beratung

Studentische Krankenversicherung

Die hier aufgeführten Informationen sind generalisiert und müssen im Einzelfall mit der jeweiligen Krankenkasse besprochen werden.

Familienversicherung - beitragsfrei mitversichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

  • Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sind Sie als Studierende bei Ihren Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert und zahlen keine eigenen Beiträge. Die Familienversicherung verlängert sich z.B. durch Zeiten für ein freiwilliges soziales Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder andere anerkannte Freiwilligendienste.
    Hinweis: Solange Sie selbst noch über Ihre Eltern familienversichert sind, kann auch für Ihr Kind ein Antrag auf Aufnahme in dieses Familienversicherungsverhältnis gestellt werden.
  • Sie sind verheiratet und bei Ihrem Partner/Ihrer Partnerin in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert.
  • Einkommensgrenzen beachten!

studentische Pflichtversicherung

  • Nach Vollendung des 25. Lebensjahres sind Studierende bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, es sei denn sie sind z.B. über die Partnerin/den Partner familienversichert. Für die studentische Pflichtversicherung gilt ein günstigerer Beitragssatz.
  • Die studentische Pflichtversicherung kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden, hierzu zählen u.a.
    • die Geburt eines Kindes
    • die Pflege von Angehörigen
  • WICHTIG: Die günstigere studentische Krankenversicherung gilt nur für Zeiten, in denen Studierende immatrikuliert sind.

Fortsetzung der Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft

  • Endet die Versicherungspflicht für Studierende (zum Beispiel wegen Überschreitens der Höchstsemesterzahl/des Höchstalters), so setzt sich die Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort.
  • Der günstigere Studierendentarif steht nicht mehr zur Verfügung.

In den oben genannten Fällen sind die Kinder über Mutter oder Vater mitversichert. Ledige Studentinnen können hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung Ansprüche gegenüber dem leiblichen Vater des Kindes geltend machen.

Hinweis: In der privaten Krankenversicherung sind Familienmitglieder nicht automatisch mitversichert, sondern müssen sich jeweils separat – mit zusätzlichen Versicherungsprämien – versichern.

weitere Informationen

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft/Mutterschaft

Wenn Sie schwanger sind, haben Sie Anspruch auf ausreichende medizinische Untersuchung und Beratung. Die gesetzlichen und die privaten Krankenkassen übernehmen hierfür die Kosten.

Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung in der Schwangerschaft und nach der Geburt

  • Ärztliche Betreuung einschließlich der Schwangerenvorsorge,
  • Leistungen im Zusammenhang mit der Entbindung (stationäre Entbindung im Krankenhaus oder in einer anderen Einrichtung mit Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung für die Zeit nach der Entbindung, ambulant oder zu Hause),
  • Betriebskostenzuschuss für Geburtshäuser – wenn Sie ihr Kind in einem Geburtshaus zur Welt bringen möchten., 
  • Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Geburt stehen,
  • Hebammenhilfe,
  • Häusliche Pflege und Haushaltshilfe, die wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich sind, soweit keine im Haushalt lebende Person diese Aufgaben erfüllen kann,
  • Mutterschaftsgeld für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Krankenkassen zahlen im Rahmen der Hebammenhilfe ebenfalls für Geburtsvorbereitungskurse. Die Regelungen für den Einsatz der Hebamme, die Abrechnung einer Hausgeburt oder der Einsatz einer Haushaltshilfe sollten vorher mit der Krankenkasse abgeklärt werden. Über eventuell sinnvolle zusätzliche Untersuchungen zum Schutz von Mutter und Kind sollten Sie sich von Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt beraten lassen. Ob diese Untersuchungen von der Krankenkasse bezahlt werden, muss im Einzelfall geklärt werden.

weiterführende Informationen

Das Kindschaftsrecht

Unter dem Begriff Kindschaftsrecht werden die Regelungen zusammengefasst, die das Kind und die Beziehungen zu seiner Familie betreffen. Hierzu gehören

  • das Abstammungsrecht,
  • das Sorge- und Umgangsrecht,
  • das Namensrecht,
  • das Adoptionsrecht,
  • das Kindesunterhaltsrecht
    und das damit zusammenhängende Recht des gerichtlichen Verfahrens.

weitere Informationen

Publikation des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz
Das Kindschaftsrecht

Beratungsstellen

  • Stadt Trier - Jugendamt -
    Am Augustinerhof, 54290 Trier
    Tel.:0651/718-3508 (Zentrale)
    E-Mail: jugendamt@trier.de
  • Kreisverwaltung Trier-Saarburg
    - Jugendamt -

    Metternich Str. 33a, 542925 Trier
    Tel.:0651/715-0 (Zentrale)
  • freie Träger der Jugendhilfe
    Hier finden Sie eine Liste mit Beratungsangeboten!